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Nach deutschem Recht ist es möglich, Vollmachten über den Tod hinaus zu erteilen. Nach spanischem Recht wird eine Vollmacht hingegen mit dem Tod des Vollmachtgebers unwirksam. Viele deutsche Berater empfehlen daher, deutsches Recht zu wählen. Spanische Behörden und Gerichte erkennen allerdings eine deutsche Rechtswahl nicht an. Vielmehr verweisen sie darauf, dass eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts bei in Spanien belegenen Immobilien nicht möglich ist, da nach dem maßgeblichen spanischen internationalen Privatrecht bei Verfügungen über spanische Immobilien spanisches Recht anzuwenden ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Vollmachten über den Tod dazu genutzt werden könnten, die spanische Erbschaftssteuer rechtswidrig zu umgehen. Dies könne der spanische Staat nicht hinnehmen, weshalb der Wahl deutschen Rechts die Wirksamkeit in Spanien zu versagen sei (Verstoß gegen den sog. „ordre public“). In der Praxis kann eine Vollmacht über den Tod hinaus allerdings dennoch für einen Verkauf nach dem Tod und damit der Umgehung der Erbschaftsteuer verwendet werden, wenn der Tod des Vollmachtgebers dem Notar und dem Käufer verschwiegen wird. Einem reuigen Käufer wird damit allerdings die Möglichkeit gegeben, sich von dem Kaufvertrag nachträglich wieder zu lösen und den Verkäufer hiermit zu drohen. Außerdem handelt es sich in jedem Fall um eine Steuerhinterziehung, so dass hiervon dringend abzuraten ist. Liegt die Vollmachtserteilung bereits lange zurück und ist der Vollmachtgeber alt, wird der spanische Notar außerdem nachfragen, ob der Vollmachtgeber noch lebt. Letzte Änderung: 07.08.2007 |
AutorenloginAutor: Jan-Hendrik FrankRechtsanwalt J-H. Frank ist Partner von Wiens, Frank & Partner – internationale Kanzlei für Erbrecht (Berlin, Köln, Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca). Er ist Spezialist für internationales Erbrecht und internationale Erbschaftsteuer. Außerdem ist er Initiator und geschäftsführender Vorstand des Vereins "Erben International e.V.". ![]() Profil ansehen |
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