Der Beitrag gibt eine Einführung in die Rechtstellung eines deutschen Testamentsvollstreckers bei Tätigwerden in Spanien.
Testamentsvollstreckung nach spanischem Recht
Der deutsche Testamentsvollstrecker ist in der Funktion vergleichbar mit dem spanischen albacea gemäß Art. 892 CC. Dieser hat nach Art. 901 CC alle Befugnisse, die ihm der Erblasser ausdrücklich übertragen hat, sofern diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Hat der Erblasser keine besonderen Bestimmungen getroffen, so hat er nach Art. 902 CC die Befugnis zur Totensorge, Erfüllung von Vermächtnissen in Absprache mit den Erben, Überwachung der Anordnungen des Erblassers und Sicherung des Nachlasses in Absprache mit den Erben. Ist im Nachlass nicht genug Geld für die Zahlung der Kosten der Trauerfeier und der Vermächtnisse vorhanden, und steuern die Erben nicht aus eigenem Vermögen den erforderlichen Betrag bei, so kann der Testamentsvollstrecker nach Art. 903 CC bewegliche Nachlassgegenstände verkaufen. Reicht der Verkauf der beweglichen Nachlassgegenstände nicht aus, kann der Erblasser in Absprache mit den Erben auch unbewegliche Nachlassgegenstände verkaufen. Zur Teilung des Nachlasses ist er nur bei besonderer Berufung zuständig (sog. conlador-partidor gemäß Art. 1057 CC). Somit sind die Befugnisse des spanischen Testamentsvollstreckers im gesetzlichen Regelfall weniger weitreichend als die des deutschen Testamentsvollstreckers. Insbesondere kann der deutsche Testamentsvollstrecker anders als der spanische Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 1 BGB über Nachlassgegenstände, welche der Testamentsvollsteckung unterliegen, gegen Entgeld zu verfügen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Außerdem ist der Testamentsvollstrecker nach § 2212 BGB ausschließlich befugt, der Testamentsvollstreckung unterliegende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Anerkennung des deutschen Testamentsvollstreckers in Spanien
Ist der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes deutscher Staatsangehöriger, so ist nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB deutsches Erbrecht anzuwenden. Hierunter fallen auch die Vorschriften über den Testamentsvollstrecker nach §§ 2197 bis §§ 2228 BGB. Dies wird auch in Spanien im Grundsatz anerkannt. Allerdings kann der deutsche Testamentsvollstrecker ebenso wenig wie ein Testamentsvollstrecker nach spanischem Recht in einem spanischen Grundbuch eingetragen werden.
Nachweis der Befugnisse des deutschen Testamentsvollstreckers in Spanien
Ein von einem deutschen Gericht gemäß § 2368 BGB ausgestelltes und mit Haager Apostille versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis wird in Spanien anerkannt. Sofern ein deutscher Testamentsvollstrecker Rechte geltend macht, die ein spanischer Testamentsvollstrecker nicht hat, verlangen die betroffenen spanischen Justizorgane, z.B: Notaren und Grundbuchführer regelmäßig die Vorlage eines anwaltlichen Gutachtens über den Umfang der Rechte des deutschen Testamentsvollstreckers. Dabei wird immer wieder verlangt, dass das Gutachten von einem deutschen Generalkonsulat oder einem deutschen Notar „beurkundet" werden soll. Da das deutsche Recht die Beurkundung von anwaltlichen Gutachten nicht vorsieht, behilft sich die Praxis damit, dass die Unterschrift beglaubigt wird.
Weitere Autoren: Axel Wiens
Letzte Änderung: 14.05.2007