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Internationales Erbrecht (IPR) - Spanien


Internationale Übereinkommen und Staatsverträge: Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961

 

Nationales IPR: Das spanische internationale Privatrecht ("derecho internacional privado") ist im Codigo Civil (CC) in den Art. 8 ff; 12 CC ("Normen des internationalen Privatrechts"), welche am Ende dieses Textes abgedruckt sind. Für internationale Erbfälle bedeutsam sind außerdem Art. 17 bis 28 CC (Staatsangehörigkeit), „Art. 40 und 41 („Wohnsitz“), Art. 49 bis 51 („Eheschließung“), Art. 107 Cc („Anwendbares Recht bei Nichtigkeit der Ehe, Trennung und Scheidung“) und Art. 732 – 736 Cc („vom Testament, das im Ausland errichtet wurde“).

 

Erbstatut: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Art. 9 Ziff. 8 Codigo Civil nach dem Heimatrecht des Erblassers. Dabei ist es gemäß Art. 9 Ziff. 8 CC unerheblich, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt und ob sie im Ausland oder Spanien belegen sind (Grundsatz der Nachlasseinheit). Art. 9 Ziff. 8 CC gilt gemäß Art. 13 Ziff. 1 CC allgemein und unmittelbar in ganz Spanien; auf das Foralrecht der Regionen kommt es also nicht an.

 

Bei Doppel- und Mehrstaatlern gehen nach Art. 9 Ziff. 9 CC zunächst internationale Abkommen vor. Fehlen solche Abkommen, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, die mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfällt. Fehlt auch einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, ist die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit maßgebend. Bei einem Doppel- oder Mehrstaatler, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist spanisches Recht anzuwenden (Art. 9 Ziff. 9 CC).


Rechweite des Erbstatuts nach Art. 9 Ziff. 8 CC

 

-         Eintritt des Erbfalls

-         Anfall der Erbschaft

-         Erbunwürdigkeit

-         Erbenhaftung

-         Erbfähigkeit

-         Erbquoten

-         Berufung von Erben

-         Erbrecht des nichtehelichen Kindes

-         Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten

-         Erbschaftsannahme und Ausschlagung

-         Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

-         Auslegung des Testaments

-         Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag

-         Vorerbschaft und Nacherbschaft

-         Pflichtteilsrecht / Noterbrecht

-         Ausgleichung

-         Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

-         Testamentsvollstreckung

 

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten richtet sich nach dem Ehewirkungsstatut des Art. 9 Ziff. 8 Abs. 3 CC). Die Testierfähigkeit richtet sich gemäß Art. 9 Ziff. 1 CC nach dem Personalstatut zum Zeitpunkt der Errichtung. Die Erbfähigkeit bemisst sich nach Art. 9 Ziff. 11 CC.

Verweisungen: Verweisungen des spanischen IPR auf das Recht eines anderen Staates beziehen sich auf das materielle Recht ("ley material"); etwas Anderes gilt nur, wenn das ausländische Kollisionsrecht auf das spanische Recht zurückverweist, vgl. Art. 12 Ziff. 2 CC.

Ausländisches Recht findet keine Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht (ordre public, Art. 12 Ziff. 3 CC).

 

 
Gesetzestext: Auszüge aus dem Codigo Civil (spanisches bürgerliches Gesetzbuch) vom 24.07.1889 (i.d.F. des Gesetzes 11/1981 vom 13.05.1981)

 

 

Art. 9 Abs. 8 CC

 

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes, unabhängig von der Natur der  Güter und der Belegenheit. Testamentarische Verfügungen und Erbverträge, die im Zeitpunkt ihrer Abfassung nach dem Heimatrecht des Erblassers oder Verfügenden wirksam getroffen wurden, behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Recht, das die Erbfolge regelt, ein anderes ist, wobei ein nach dem letzten Recht bestehendes Noterbrecht sich hiernach richtet. Die Rechte, die kraft Gesetzes dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wer­den, richten sich nach demselben Recht, welches die Ehewirkungen re­gelt, aber immer unter Vorbehalt der Noterbteile der Abkömmlinge.

Art. 9 Abs. 8 CC

 

La sucesión por causa de muerte se regirá por la ley nacional del causante en el momento de su fallecimiento, cualesquiera que sean la naturaleza de los bienes y le páis dónde  se encuentren. Sin embargo, las disposiciones hechas en testamento y los pactos sucesorios ordenandos conforme a la ley nacional del testador o del disponente en el momento de su otorgamiento conservarán su validez, aunque sea otra ley que rija la sucesión, si bien las legítimas se ajustarán, en su caso, a esta última. Los derechos que por ministro de la ley se atribuyan al cónyuge supérstite se regirán por la misma ley que regule los efectos del matrimonio, a salvo siempre las legítimas de los descendientes.

Art. 12 Abs. 1 CC

 

Die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnorm erfolgt immer gemäß dem spanischen Recht

Art. 12 Abs. 1 CC

 

La calificacíon para determinar la norma de conflicto aplicable se hará siempre con arreglo a la ley espanola

Art. 12 Abs. 2 CC

 

Eine Verweisung auf ausländisches Recht bezieht sich auf dessen Sachrecht (materielles Recht) ohne Berücksichtigung von Verweisen  auf ein anderes als das spanische Recht nach dem Kollisionsrecht des ausländisches Recht.

Art. 12 Abs. 2 CC

 

La remisión al derecho extranjero se entenderá hecha a su ley material, sin tener en cuenta el reenvío que sus normas de conflicto puedan hacer a otra ley qu no sea la espanola.

 

 


Weitere Autoren:  Jan-Hendrik Frank

Letzte Änderung: 11.07.2007



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Autor: Jan-Hendrik Frank

Rechtsanwalt J-H. Frank ist Partner von Wiens, Frank & Partner – internationale Kanzlei für Erbrecht (Berlin, Köln, Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca). Er ist Spezialist für internationales Erbrecht und internationale Erbschaftsteuer. Außerdem ist er Initiator und geschäftsführender Vorstand des Vereins "Erben International e.V.". Bild in Großdarstellung ansehen

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