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Die Eintragungen im spanischen Grundbuch sind nicht konstitutiv. Vielmehr kann der Erwerb und Verlust des Eigentums auch außerhalb des Grundbuchs erfolgen. Allerdings genießt der Inhalt des Grundbuches öffentlichen Glauben. Gerade in ländlichen Gebieten sind viele Grundstücke als solche nicht im Eigentumsregister erfasst.
Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung eines Grundbuchauszugs ist das örtliche Grundbuchamt (Registro de la Propiedad).
Antragsvoraussetzungen Ein berechtigtes Interesse ist glaubhaft zu machen (vgl. Art. 607 CC, 221,222 LH). Neben dem Eigentümer haben dies z.B. auch Gläubiger. Bei Anfrage durch einen Rechtsanwalt wird ein berechtigtes Interesse regelmäßig angenommen.
Notwendige Informationen Am einfachsten ist die Einholung, wenn die Registernummer bekannt is („Datos registrales“). Schwieriger kann es werden, wenn nur die Anschrift, Lage oder Name des mutmaßlichen Eigentümers bekannt sind.
Arten von Grundbuchauszügen Man unterscheidet den einfachen Grundbuchauszug („nota simple“) und den qualifizierten Grundbuchauszug („certificación“). In der Regel genügt ein einfacher Grundbuchauszug. Er ist lediglich eine (unverbindliche) Auskunft. Der qualifizierte Grundbuchauszug ist eine öffentliche Urkunde und enthält weitere Informationen (z.B. vorherige Eigentümer). Er wird z.B. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten benötigt.
Inhalt des Grundbuchauszugs Der einfache Grundbuchauszug enthält folgende Angaben:
Letzte Änderung: 14.09.2007 |
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