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Am 1. Juli 2007 ist das neue spanische Bodengesetz(“Ley del Suelo”) in Kraft getreten. Dieses ersetzt das Gesetz 6/1998, vom 13 April de “Regimen del Suelo y valoraciones” und einige Paragraphen vom “Ley de Expropiacion Forzosa” vom 16. Dezember 1954.
Hintergrund der ReformIn der Vergangenheit haben Immobilienspekulanten oftmals große ländliche Flächen (“rustica”) erworben und für die Fläche eine Baugenehmigung (“licencia de obra / permisio de edificación”) eingeholt und das “bebaubare” Land sogleich weiter veräußert. Hierdurch erhöhte sich der Wert des (Bau-) landes um eine Vielfaches und die Preise für den Endverbraucher stiegen enorm. Durch das neue Gesetz wird dieses Verfahren, welches oft mit Korruption einher ging, abgestellt.
ÄnderungenNach Artikel 9.1 des spanischen Bodengesetzes muß der Bauherr nunmehr das bebaubare Land in einer bestimmten Frist bebauen. Wird das Bauprojekt nicht wie beantragt fristgemäß umgesetzt, kann der Staat nach dem spanischen Bodengesetz das Grundstück für den ursprünglichen Preis erwerben (“Zwangverkauf”), enteignen oder zwangsweise ersetzen ( “sustitución forzosa” Artikeln 31 u. 32).
Nach Artikel 12 wird künftig statt wie bisher nicht mehr zwischen 3 Kategorien von Land, namentlich städtisch (“urbano”), bebaubar (“urbanizable”) und “ländlich” (“rustico”), unterschieden, sondern nur zwischen zwei Kategorien, namentlich “städtisch” (“urbano”) und ländlich (“rustico”). Das Land wird solange als “ländlich” bezeichnet bis nicht das Bauvorhaben begonnen wird. Diese Änderung verhindert, dass durch die Kategoriesierung als “bebaubar” (“urabnisable”) hohe fiktive Wertzuwächse erzielt werden, die sich Immobilienspekulanten zu Nutze machen.
Mindestens 25 % des baubaren Landes sind der Errichtung von Wohnungen mit staatlicher Baufinanzierungsunterstützung (“Viviendas de protección oficial”) vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn das Land im Gebiet einer Gemeinde, die weniger als 10.000 Einwohner hat liegt und (kumulativ) es ich um ein Zweitwohnungsangebot ( “promociones para segunda residencia") handelt.
Neu ist außerdem, dass nach Artikel 15 eine regelmässige Analyse und Überwachung der städlichen Bauweiterentwicklung zu erfolgen hat. Außerdem sind Umweltschadenberichte zu Bauvorhaben, insbesondere für die Küste und ortschaftliche Bewässerungressourcen, zu erstellen.
FazitDas Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für eine geordnete Stadtentwicklung in Spanien. Außerdem profitieren die Verbraucher von der Unterbindung von Immobilienspekulationen. Insgesamt dürften daher die Auswirkungen auf den spanischen Immobilienmarkt positiv sein. Weitere Autoren: José Martinez Salinas Letzte Änderung: 09.07.2007 |
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