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Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen nach spanischem Recht Der Beitrag gibt eine Einführung zur Verjährung zivilrechtlicher Forderungen in Spanien. Allgemeine Verjährungsfrist schuldrechtlicher Ansprüche beträgt nach Art. 1964 CC 15 Jahre. Dingliche Ansprüche an beweglichen Gegenständen verjähren im Grundsatz nach Art. 1962 CC in sechs Jahren beginnend mit dem Besitzverlust. Dingliche Ansprüche auf Herausgabe von unbeweglichen Sachen verjähren in 30 Jahren (Art. 1963 CC). Ansprüche, die sich aufgrund einer Hypothek ergeben, verjähren binnen 20 Jahren (1964 CC). Der Anspruch zwischen Miterben, Eigentümern und Eigentümern von Nachbargrundstücken auf Teilung ist nach Art. 1965 CC unverjährbar. Unterhaltsansprüche, Mietzinszahlungen oder sonstige wiederkehrend Leistungen verjähren gemäß Art. 1966 CC nach 5 Jahren beginnend ab der jeweiligen Entstehung des Zahlungsanspruches. Honorarforderungen (z.B. von Notaren, Rechtsanwälten, Ärzten, und sonstiger Dienstleistender) verjähren gemäß Art. 1967 CC in 3 Jahren beginnend ab Beendigung der Erbringung der Dienstleistung. Der Anspruch auf Wiedererlangung des Besitzes verjährt in Jahr, Art. 1968 CC. Deliktische Ansprüchen bzw. Schadensersatzansprüche verjähren in 1 Jahr, Art. 1968, Art. 1902 CC. Nach Art. 1973 CC regelt die Unterbrechung der Verjährung. Die Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung, aber auch durch außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Unterbrochen wird die Verjährungsfrist auch durch ein Anerkenntnis des Schuldners. Schließlich unterbricht die Einleitung eines Strafprozesses die Verjährung. Letzte Änderung: 04.02.2012 |
Autor: José Martinez Salinas |
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