Standard SchriftgrößeMittelgroße SchriftGroße Schrift
Schriftgröße   
 
Sie befinden sich hier:  Startseite > Artikel

Neueste Nachrichten

EU verklagt Spanien wegen spanischer Erbschaftssteuer

Die EU Kommission hat am 7. März 2012 Klage gegen Spanien wegen diskriminierender Besteuerung von...


Kabinett beschließt Maßnahmen zur Förderung des Miet- und Immobilienmarktes

Mit Kabinettsbeschluss ("Consejo de Ministros")  vom 11. Mai 2012 hat die spanische...


undefined zum Nachrichten Archiv

 

Verjährung spanische Erbschaftssteuer


Viele Spanien - Freunde meinen, man solle die spanische Erbschaftsteuer einfach verjähren lassen. Der Beitrag zeigt auf, warum dies (meist) nicht ratsam ist.

 

Verjährungsfrist

Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer beträgt im Grundsatz 4 Jahre beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung, Art. 25 ErbStG (Spanien) i.V.m. Art. 64 ff. des LGT.  Diese beträgt nach Art. 36 ErbStG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung 6 Monate beginnend mit dem Erbfall.

 

"Verjährenlassen" als Weg der Vermeidung der spanischen Erbschaftssteuer

Da nach dem Gesetzestext Kenntnis des Fiskus vom Tod des Erblassers keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn war, war es viele Jahre üblich, dass Ausländer die Erbschaftsteuer erkären und gleichzeitig Verjährung einwenden. Dies hat in der Praxis oft funktioniert, obwohl die Finanzverwaltung bereits frühzeitig die Auffassung vertrat, dass immer Kenntnis der Finanzverwaltung erforderlich ist.

 

Fristbeginn bei Erbfällen nach dem 1.1.2003

Mit Wirkung für Sterbefälle ab dem 1.1.2003 wurde Art. 25 span. ErbStG um einen Absatz 2 ergänzt. Dieser lautet:

"im Fall von Urkunden, die vor ausländischen Behörde oder Justizorganen ("funcionarios") errichtet wurden, berechnet sich der Beginn der Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Urkunde bei einem spanischen Justizorgan vorgelegt wird, es sei denn, dass ein internationales Abkommen oder Übereinkommen, welches von Spanien unterschrieben wurde, ein anderes Datum für den Beginn dieser Frist bestimmt."

Anwendung von Art. 25 Abs. 2 span. ErbStG

Nicht abschließend geklärt ist, was dies in der Praxis bedeutet. So beginnt die Frist nach verbreiteter Auffassung jedenfalls dann bereits mit dem Tod, wenn der Tod in Spanien beurkundet wurde und es somit eine spanische Sterbeurkunde gibt. Ob die Kenntnis anderer Behörden genügt, ist ebenfalls unklar.

 

Fazit

Wegen der hohen Steuerstrafen raten wir in der Regel davon ab, es auf eine Verjährung ankommen zu lassen. Wenn die Steuerstrafen allerdings ohnehin schon angefallen ist, kann es auch sinnvoll sein, weiter zuzuwarten.


Letzte Änderung: 22.02.2012




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: José Martinez Salinas