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Der Beitrag gibt eine Einführung in das Verjährungsrecht im Steuerrecht.
Allgemeine VerjährungsfristDie allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach Art. 66 a. LGT 4 Jahre.
Beginn des FristlaufsDer Beginn des Fristlaufs richtet sich nach Art 67 LGT. Nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 LGT beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuer (Festsetzungsverjährung) einen Tag nach Ablauf der Erklärungsfrist. Diese ist je nach Steuerart unterschiedlich. Bei der Erbschaftsteuer beträgt die Erklärungsfrist 6 Monate ab Erbfall (zu den Besonderheiten der Verjährung bei Bezügen zum Ausland siehe gesonderten Beitrag). Beim Kauf einer Immobilie beträgt die Frist 30 Tage ab Beurkundung. Die Verjährungsfrist für die Zahlung der Steuer beginnt mit dem Ablauf der Zahlungsfrist.
Unterbrechung der Verjährung durch VerwaltungshandelnNach Art. 68 LGT unterbricht jede Handlung der Finanzbehörden, welche dem Steuerschuldner zur Kenntnis kommt, die Verjährung. Letzte Änderung: 04.02.2012 |
Autor: José Martinez Salinas |
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