Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel |
||||
Neueste NachrichtenAnordnung des Ministeriums des Inneren: NIE höchstpersönlichAuf Anordnung des Ministeriums des Inneren sind NIE Anträge zukünftig immer persönlich zu stellen.... Regierung kündigt Maßnahmen gegen Steuerbetrug anNachdem zum 1. Januar bereit verschieden Steuererhöhungen (z.B. Grundsteuer, Steuer auf...
|
Das spanische Erbrecht unterscheidet das offene Testament („testamento abierto“) und das geschlossene Testament („Testamento Cerrado“), welche nachfolgend dargestellt werden. Daneben gibt es Sondertestamente (z.B. Seetestament).
Das offene Testament, Art. 679, 694 CcEin offenes (besser „öffentliches“ Testament) ist die geläufigste Form des Testaments in Spanien. Es wird vor einem spanischen Notar errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift („copia simple“) des spanischen Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des spanischen Testaments behält der Notar. Außerdem informiert er das spanische Testamentszentralregister in Madrid („Registro Central de Última Voluntad“) darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist.
Das verschlossene Testament, Art. 706 f. CcDas sog. verschlossene Testament („Testamento Cerrado“) verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag beim Notar hinterlegt. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn und schickt eine Benachrichtigung zum spanischen Testamentszentralregister. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments. Letzte Änderung: 14.09.2007 |
|
||