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Das spanische Erbrecht unterscheidet zwischen Sondertestamenten (Nottestamenten) und gewöhnlichen Testament. Über die gewöhnlichen Testamente wird nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben.
Das offene Testament, Art. 679, 694 CCDas offene Testament ist die geläufigste Form des Testaments in Spanien. Es wird vor einem spanischen Notar errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift („copia simple“) des spanischen Testaments. Das Original des spanischen Testaments behält der Notar. Außerdem informiert er das spanische Testamentszentralregister in Madrid („Registro Central de Última Voluntad“) darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist.
Das verschlossene Testament, Art. 706 f. CCDas sog. verschlossene Testament („testamento cerrado“) verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag beim Notar hinterlegt. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn und schickt eine Benachrichtigung zum spanischen Testamentszentralregister. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.
Das eigenhändige Testament, Art. 676, 678, 688 CCDas eigenhändige Testament wird vollumfänglich eigenhändig verfasst. Zur Wirksamkeit muss es vom Erblasser unter Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung unterzeichnet werden.
Haager ÜbereinkommenSpanien ist Mitglied des Haager Übereinkommens. Danach ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht: Letzte Änderung: 14.09.2007 |
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