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Spanisches Erbrecht: Formelle Wirksamkeit eines Testaments


Das spanische Erbrecht unterscheidet zwischen Sondertestamenten (Nottestamenten) und gewöhnlichen Testament. Über die gewöhnlichen Testamente wird nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben.
Gewöhnliche Testamente sind das offene Testament („testamento abierto“), das geschlossene Testament („testamento cerrado“) und das eigenhändige Testament („tesamento ólografo“). 

 

Das offene Testament, Art. 679, 694 CC

Das offene Testament ist die geläufigste Form des Testaments in Spanien. Es wird vor einem spanischen Notar errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift („copia simple“) des spanischen Testaments. Das Original des spanischen Testaments behält der Notar. Außerdem informiert er das spanische Testamentszentralregister in Madrid („Registro Central de Última Voluntad“) darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist.

 

Das verschlossene Testament, Art. 706 f. CC

Das sog. verschlossene Testament („testamento cerrado“) verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag beim Notar hinterlegt. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn und schickt eine Benachrichtigung zum spanischen Testamentszentralregister. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.

 

Das eigenhändige Testament, Art. 676, 678, 688 CC

Das eigenhändige Testament wird vollumfänglich eigenhändig verfasst. Zur Wirksamkeit muss es vom Erblasser unter Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung unterzeichnet werden.

 

Haager Übereinkommen

Spanien ist Mitglied des Haager Übereinkommens. Danach ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
d) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
II Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.
III Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.


Letzte Änderung: 14.09.2007




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: José Martinez Salinas