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Spanisches Steuerrecht: Steuerstrafen in Spanien


Der Beitrag gibt eine Einführung in das System der Steuerstrafen in Spanien.

 

Versehenliche Nichtzahlung von spanischen Steuern

Vielen Ausländern in Spanien sind ihre Steuerpflichten schlicht unbekannt und teiweilweise wird die Erhebung mancher Steuer bei Nicht-Residenten schlicht vergessen. So ist z.B. vielen Spanien-Freunden mit Vermögen in Spanien schlicht unbekannt, dass dem Eigentümer der “Nutzungsvorteil” der eigenen Immobilie als Einkommen zugerechnet wird und zu versteuern ist. Unwissenheit schützt allerdings

 

"Unterverbriefung" und "Verjährenlassen"

Oftmals wird auch bei der Veranlagung oder Beurkundung ein zu niedriger Wert angegeben ("Unterverbriefung"). Viele Spanien Freunde setzen schließlich darauf, dass die Steuer verjährt. Viele meinen inbesondere, dass "Verjährenlassen der spanischen Erbschaftsteuer" sei ein empfehlenswerter weg zur Steuervermeidung.  Meist beginnt die spanische Finanzverwaltung allerdings kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung, welche nach Art. 66 a. LGT i.V.m. Art 67 Ab. 1 S.1 LGT 4 Jahre nach Ablauf des Selbstveranlagungszeitraums eintritt, ein Steuerverfahren, was nach Art. 68 LGT die Verjährung unterbricht sofern der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis erlangt.  Die Steuer wird dann oftmals auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse zuzüglich eines Zuschlags („Recargo de apremio ordinario“”) festgesetzt.

 

Höhe der Steuerstrafe

Nach Art. 27 LGT (die Autonomen Gemeinschaften können hiervon abweichende Bestimmungen treffen) beträgt der Zuschlag nach Ablauf der Selbstveranlagungsfrist 5  %, nach weiteren 3 Monaten 10 %, nach Ablauf von bis zum 12 Monaten 15 %. Nach Ablauf von mehr als 12 Monaten beträgt der Zuschlage 20 % auf den verspätet abgeführten Betrag. Hinzu kommen Zinsen (etwa 7 %). Nach Ablauf der Selbstveranlagungsfrist und trotz Zuschlag räumt das Finanzamt in der Regel eine Gnadenfrist ein. Innerhalb dieser Frist wird die Zahlung des Gesamtbetrags (Netto-Schuldbetrag + Zuschläge) trotz Steuerstrafverfahren begünstigt (z.B. die Verkürzung des Zuschlags von 20 % auf 10 %).

 

Strafbarkeit

Strafbar ist die Nichtabführung in der Regel – anders als in Deutschland – nicht. Nach § 305 des spanischen Strafgesetzbuchs ist aber eine Freiheitsstrafe bis zum fünf Jahren und Steuerstrafe bis zum Sechsfach des hinterzogenen Betrags vorgesehen, wenn der zu wenig abgeführte Betrag EURO 120.000,--  oder mehr beträgt.

 

Fazit:

Bei der Veranlagung sollte man sich daher sehr gut überlegen, ob man das Risiko von  Steuerzuschlägen in Kauf nehmen will.  


Letzte Änderung: 03.02.2012




Autor: José Martinez Salinas