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Sind der Käufer und der Verkäufer einer Spanien Immobilie in Deutschland wohnhaft, wird oftmals zur Vermeidung der Anreise nach Spanien Beurkundung des notariellen Kaufvertrags („Escritura Pública de Compraventa“) in Deutschland gewünscht. Da die spanischen Generalkonsulate und die spanische Botschaft in Berlin die Beurkundung von Kaufverträgen über Immobilien in Spanien nicht mehr anbieten, werden wir immer wieder gefragt, ob auch eine Beurkundung vor einem deutschen Notar möglich ist. Der Beitrag gibt eine kurze Einführung in die Problematik und zeigt Lösungswege auf.
DGRN: keine Eintragung auf der Grundlage ausländischer UrkundeGemäß einer Anweisung der Generaldirektion für das Notariats- und Registerwesen („Dirección General de los Registros y Notariado“, kurz „DGRN“) sollen die Registerrichter bei einer deutschen Urkunde keine Eintragung vornehmen (BOE 6 abril de 2005 y BOE 1º agosto de 2005). Die DGRN begründet dies damit, dass nur ein spanischer, -und nicht ein ausländischer, wie beispielsweise ein deutscher -, Notar ausreichend mit dem spanischen Rechtssystem vertraut sei.
Sicht der GerichtsbarkeitAn der Vereinbarkeit dieser Anweisung mit europäischem Recht bestanden stets Bedenken. Dementsprechend hat z.B. das Gericht 1. Instanz von Santa Cruz de Teneriffa (“Audiencia Provincial de Santa Cruz de Tenerife”) mit Urteil vom 22. November 2006 die Eintragung auf der Grundlage einer vor einem deutschen Notar errichteten Urkunde angeordnet. Nach spanischem Recht sei eine Eintragung auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde möglich, wenn diese den Anforderungen der spanischen Gesetze genüge. Die Anweisung der DGRN verstoße außerdem gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU.
Aktuelle Praxis der Register und GrundbücherDie Register und Grundbücher sind trotz dieser Entscheidung weiterhin sehr zurückhaltend mit der Eintragung auf der Grundlage einer ausländischen Urkunde. Wenn diese überhaupt in Erwägung gezogen wird, so wird doch zumindest die Einhaltung der Anforderungen des spanischen Rechts sehr kritisch geprüft.
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Letzte Änderung: 31.01.2012 |
Autor: José Martinez Salinas |
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