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Beim Verkauf einer Immobilie fällt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Eine Spekulationsfrist wie im deutschen Steuerrecht gibt es dabei nicht. Besteuert wird der Wertzuwachs zwischen Erwerb (z.B. durch Kauf oder Erbschaft) und Veräußerung, wobei der in der notariellen Urkunde (z.B. „escritura de compraventa" oder „aceptacion de herencia") erklärte Wert maßgeblich ist. Vom Veräußerungserlös abgezogen können bestimmte Verkaufskosten. Ab dem zweiten Jahr wird der Anschaffungswert zudem mit einem Koeffizienten zur Wertanpassung angehoben. Der Steuersatz beträgt für Beurkundungen bis zum 1.1.2010 18 %. Seit dem 1. 1. 2010 beträgt der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn einer Immobilie 19 %. Bei Residenten beträgt der Steuersatz, wenn der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn 6.000,00 Euro übersteigt, 21 %. Für 2012 und 2013 beträgt der Steuersatz für Veräußerungsgewinne von Nichtresidenten einheiltich 21 %. Für Residente beträgt der Steuersatz für Veräußerungsgewinne bis 6.000,00 Euro 21 %, für Veräußerungsgewinne zwischen 6.000,00 Euro und 24.000 Euro 24 % und für Veräußerungsgewinne über 24.000 Euro 27 %. Nichtresidente müssen zur Sicherung der Steuerzahlung binnen eines Monats ab Beurkundung des Kaufvertrags 3 % des beurkundeten Kaufpreises abführen (Retención). Der Betrag wird von dem Kaufpreis einbehalten und vom Käufer unmittelbar abgeführt. Letzte Änderung: 19.01.2012 |
Autor: José Martinez Salinas |
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