Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel |
||||
Neueste NachrichtenAnordnung des Ministeriums des Inneren: NIE höchstpersönlichAuf Anordnung des Ministeriums des Inneren sind NIE Anträge zukünftig immer persönlich zu stellen.... Regierung kündigt Maßnahmen gegen Steuerbetrug anNachdem zum 1. Januar bereit verschieden Steuererhöhungen (z.B. Grundsteuer, Steuer auf...
|
Neben Spanien Immobilien und Guthaben bei spanischen Banken werden auch immer wieder Anteile an Gesellschaftsbeteiligungen an spanischen Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften „S.A.“ oder spanischen S.L.) vererbt. Nach dem Erbstatut richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers (= Staatsangehörigkeit). Wird allerdings ein Gesellschaftsanteil vererbt, so ist im Hinblick auf die Wirkungen des Todes vorrangig das Gesellschaftsstatut anzuwenden, d.h. das Recht des (Haupt-) Geschäftssitzes der Gesellschaft. Die Rechtswirkungen des Todes eines deutschen, der Inhaber von Anteilen an einer Gesellschaft mit Sitz in Spanien ist, richtet sich daher vorrangig nach spanischen Gesellschaftsrecht.
Rechtswirkungen des Todes eines Gesellschafters einer Beteiligung an einer spanischen S.L. mit Sitz in SpanienNach Art. 33.1 des spanischen GmbH-Gesetzes (spanGmbH-G) wird die Gesellschaft mit dem Erben oder Vermächtnisnehmer als neuen Gesellschafter fortgesetzt. Nach Art. 32.2 spanGmbH-G kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die anderen Gesellschafter mit dem Tod des Erblassers das Recht erwerben, die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters zum Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zu erwerben. Die Bewertung richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 100. Das Recht kann innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall ausgeübt werden. Wird das Recht ausgeübt, fällt die Abfindung an die nach dem Erbstatut ermittelten Erben.
Rechtswirkungen des Todes eines Gesellschafters einer Beteiligung an einer spanischen PersonengesellschaftGemäß Art. 1700 Abs. l Ziff. 3 CC erlischt eine spanische Personengesellschaft (.... ) mit dem Tode eines Gesellschafters. Im Falle einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft können die Gesellschafter gemäß Art. 222 Ziff. l CCom im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters fortgesetzt wird. Weitere Autoren: Jan-Hendrik Frank Letzte Änderung: 10.09.2007 |
|
||