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Spanische Erbschaftssteuer sparen


Zur Vermeidung von Erbschaftssteuer werden folgende Lösungen diskutiert: 
 

Spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen

Da die spanische Erbschaftssteuer in 4 Jahren und 6 Monaten verjährt, ließen früher viele deutsche Erben die spanische Erbschaftssteuer einfach verjähren. Dies funktioniert regelmäßig aber bei Auslandserbfällen aber für Erbfälle nach dem 1.1.2003 nicht mehr.


 
Schenkung zu Lebzeiten

In Deutschland weit verbreitet ist die Praxis, Immobilien noch zu Lebzeiten des Seniors auf die Kinder zu übertragen. Hierdurch wird der allgemeine Freibetrag, der alle 10 Jahre erneut anfällt, optimal genutzt. In Spanien ist dieser Weg allerdings versperrt, da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie Schenkungssteuer anfällt und die Schenkungssteuer keine Freibeträge vorsieht.

 

Verkauf der Immobilie an die Erben

Als Alternative zur Schenkung wird von vielen Beratern in Spanien der Verkauf an die Erben (unter Nießbrauchsvorbehalt) empfohlen, da bei einem Verkauf nur die üblichen Übertragungssteuern (6,5 bis 7 % Grunderwerbsteuer, u.U. Gewinnsteuern) anfallen, die regelmäßig geringer sind als die Schenkungsteuer. Allerdings birgt diese Gestaltung zahlreiche Risiken. So besteht die Gefahr einer Qualifizierung als „steuerliches Umgehungsgeschäft“ und die Nichtanerkennung (z.B. bei Versterben binnen 3 Jahren). Ferner verliert man die Möglichkeit der Anrechnung auf die deutsche Erbschafts- und Schenkungsteuer. Schließlich besteht die Gefahr, dass die Wirksamkeit des Verkaufs angegriffen wird (z.B. von Pflichtteilsberechtigten) und eine Rückforderung nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Gestaltung sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist keinesfalls immer zu empfehlen.

 
Aushöhlung des steuerpflichtigen Vermögens durch Aufnahme einer Hypothek

Ein durch eine Hypothek auf ein Grundstück in Spanien besichertes Darlehen führt bei beschränkter Steuerpflicht zu einer Senkung der Erbschaftsteuerschuld, sofern die Darlehensvaluta in Deutschland verwaltet wird. Allerdings sind viele Banken mit der Darlehensvergabe sehr zurückhaltend geworden. Außerdem fallen Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren an. Diese Lösung ist daher oft zu kompliziert und teuer.

 

Gründung einer spanischen Immobilien GmbH (S.L.)

In der Vergangenheit haben viele Ausländer in Spanien Immobilien über eine SL erworben. Die steuerlichen Vorteile dieser Lösung sind zwischenzeitig entfallen. Die Gestaltung erlaubt aber weiterhin den Verkauf des Grundstücks nach dem Tod des Erblassers ohne Erklärung und Abführung der Erbschaftssteuer. Wir raten von dieser Lösung ab, da es sich um eine Steuerhinterziehung handelt und das Entdeckungsrisiko in den letzten Jahren stark gewachsen ist. Denken Sie daran, dass die Finanzbehörden in Europa immer enger zusammen arbeiten!
 


Übertragung der Immobilie auf ausländische juristische Person

Einige Berater empfehlen die Gründung ausländischer juristischer Personen (z.B. ausländische Stiftung oder GmbH), welche die Immobilie erwirbt. Hat die Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, werden die Gesellschaftsanteile dort vererbt. Wird den spanischen Finanzbehörden der Erbfall bekannt, werden diese aber oft ein steuerliches Umgehungsgeschäft annehmen, so dass gleichwohl spanische Erbschaftssteuer festgesetzt werden. Diese Konstruktion sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist in den meisten Fällen keine Lösung.
 
Vorsicht bei sog. Offshore Lösungen: Hat die Gesellschaft ihren Sitz in einem "Steuerparadies", z.B. Liechtenstein, so fällt eine jährliche Strafsteuer an. Wer dennoch sein Vermögen über solche Offshore - Gesellschaften halten will, sollte eine spanische Gesellschaft "zwischenschalten".  Österreich war bisher kein "Steuerparadies" - mit Abschaffung der Erbschaftsteuer dort könnte sich dies allerdings bald ändern.

 
Richtige Gestaltung des Testaments bei Bezügen zu Spanien

Einfach und effektiv kann oftmals durch geschickte Formulierung des Testaments im gewissen Umfang spanische Erbschaftsteuer gespart werden. Sie sollten z.B. von der Möglichkeit, dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch zuzuwenden, Gebrauch machen. Auch die Anordnung eines Vermächtnisses zu Gunsten Ihrer Abkömmlinge kann in gewissen Umfang Steuern sparen. Da bei Auslandsvermögen schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit ein Testament gemacht werden sollte, fallen insoweit noch nicht einmal Mehrkosten an.


 
Heirat, registrierte Partnerschaft, Adoption

Durch (Voll-) Adoption, Heirat oder Eintragung als Partner lässt sich die Steuerbelastung oft legal deutlich reduzieren.

 

Verlegung des Wohnsitzes

Durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine autonome Region, die eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer kennt (z.B. Balearen), können Steuern nur dann verringert werden, wenn der Erblasser und der Begünstigte in der Region wohnen.


Letzte Änderung: 22.02.2012




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: José Martinez Salinas