Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neueste NachrichtenEU verklagt Spanien wegen spanischer ErbschaftssteuerDie EU Kommission hat am 7. März 2012 Klage gegen Spanien wegen diskriminierender Besteuerung von... Kabinett beschließt Maßnahmen zur Förderung des Miet- und ImmobilienmarktesMit Kabinettsbeschluss ("Consejo de Ministros") vom 11. Mai 2012 hat die spanische...
|
Deutsche mit Vermögen in Spanien müssen damit rechnen, sowohl in Deutschland als auch Spanien Erbschaftssteuer zu zahlen. Der Beitrag gibt einen Überblick.
A. Steuerpflicht in SpanienZu unterscheiden ist zunächst, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Dies richtet sich nach spanischem Steuerrecht danach, wo der Erwerber (z.B. Erbe) seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es nicht an.
I. Unbeschränkte Steuerpflicht in SpanienUnbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Spanien, wenn der Erbwerber in Spanien mindestens 183 Tage im Kalenderjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“. Unabhängig hiervon, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien dann auszugehen, wenn sich in Spanien der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.
II. Beschränkte SteuerpflichtHat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B.:
Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag zur Besteuerung deutsch-spanischer Erbfälle.
B. Kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?In vielen Fällen unterliegt der Erbfall sowohl der spanischen als auch der deutschen Erbschaftssteuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es zwischen Spanien und Deutschland nicht. Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer aber in Deutschland angerechnet werden. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien ist auch eine Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer möglich.
C. BerechnungDie anfallende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:
I. Erster Schritt: Ermittlung des steuerpflichtigen ErwerbsZunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt, zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Hierzu muss zunächst der Wert des Vermögensanfalles ermittelt werden. Dabei ist im Grundsatz der Verkehrswert maßgeblich. Im übrigen richtet sich die Bewertung des Vermögens richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen des Vermögensteuergesetzes. Hiernach wird wie folgt bewertet.
1. BankguthabenSaldo zum Zeitpunkt des Erbfalls
2. ImmobilienDer höchste nachfolgender Werte
3. Anteile an KapitalgesellschaftenFür börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist der einen Tag vor dem Erbfall geltende Kurswert maßgeblich. Nicht notierte Anteile werden nach dem Wert der letzten genehmigten Bilanz bewertet.
II. Zweiter Schritt: Ermittlung der FreibeträgeIm 2. Schritt ist der oder die Freibeträge zu ermitteln.
1. Allgemeiner persönlicher Freibetrag nach Art. 20 Ziff. 1 spanisches Erbschatssteuer - GesetzDen allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 ErbStG (Spanien) kann jeder in Anspruch nehmen. Die höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad:
2. Persönlicher Freibetrag eines Behinderten nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – GesetzBehinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03.
3. Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes nach Art. 20 Ziff. 2 c) spanisches Erbschaftssteuer – GesetzErwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchsrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt.
4. Freibetrag für Wohnung des Erblassers nach Art. 20 Ziff. C) des spanischen Erbschaftssteuer – GesetzWird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)
5. Weitere FreibeträgeFolgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen:
III. Dritter Schritt: Ermittlung der SteuerklasseDie Steuerklasse richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtiger).
IV. Vierter Schritt: Steuertarif nach Art. 21 spanisches Erbschaftssteuer Gesetz (Spanien)Nach Art. 21 ErbStG (Spanien) wird der Steuersatz wie folgt ermittelt:
V. Fünfter Schritt: Berücksichtigung des MultiplikatorsDie spanische Erbschaftsteuer berücksichtigt außerdem auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert nochmals durch einen sog. Multiplikator geändert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt:
Beispiel: Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Berlin, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin, Frau Else Lang, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 850.000, EUR erhält. Frau Else Lang hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.
Erklärung der spanischen ErbschaftssteuerDie Erkärung der spanischen Erbschaftsteuer hat gemäß Art. 36 ErbSchG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung binnen 6 Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen.
Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer und SchenkungssteuerNach Art. 25 ErbSchG (spanisches Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) i.V.m. Art. 64 ff. des LGT verjährt die spanischen Erbschaftsteuer in 4 Jahren beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung (6 Monate). Bei Auslandserbfällen beginnt der Fristlauf allerdings oftmals zunächst nicht. Weitere Autoren: Jan-Hendrik Frank Letzte Änderung: 13.11.2007 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||