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Spanische Erbschaftssteuer - Einführung


Deutsche mit Vermögen in Spanien müssen damit rechnen, sowohl in Deutschland als auch Spanien Erbschaftssteuer zu zahlen. Der Beitrag gibt einen Überblick.

 

A. Steuerpflicht in Spanien

Zu unterscheiden ist zunächst, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Dies richtet sich nach spanischem Steuerrecht danach, wo der Erwerber (z.B. Erbe) seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es nicht an.

 

I. Unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien

Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Spanien, wenn der Erbwerber in Spanien mindestens 183 Tage im Kalenderjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“. Unabhängig hiervon, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien dann auszugehen, wenn sich in Spanien der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.

 

II. Beschränkte Steuerpflicht

Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B.:

  1. In Spanien belegene Grundstücke,
  2. bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenen Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden sind,
  3. Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut und
  4. dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen (Hypotheken)

Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag zur Besteuerung deutsch-spanischer Erbfälle.  

 

B. Kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?

In vielen Fällen unterliegt der Erbfall sowohl der spanischen als auch der deutschen Erbschaftssteuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es zwischen Spanien und Deutschland nicht. Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer aber in Deutschland angerechnet werden. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien ist auch eine Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer möglich.

 

C. Berechnung

Die anfallende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

 

I. Erster Schritt: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Zunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt, zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Hierzu muss zunächst der Wert des Vermögensanfalles ermittelt werden. Dabei ist im Grundsatz der Verkehrswert maßgeblich. Im übrigen richtet sich die Bewertung des Vermögens richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen des Vermögensteuergesetzes. Hiernach wird wie folgt bewertet.

 

1. Bankguthaben

Saldo zum Zeitpunkt des Erbfalls

 

2. Immobilien

Der höchste nachfolgender Werte

  1. Der Steuerkontrollwert (Katasterwert  x Koeffizient)
  2. Der von der Behörde festgestellte Wert
  3. Die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung

 

3. Anteile an Kapitalgesellschaften

Für börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist der einen Tag vor dem Erbfall geltende Kurswert maßgeblich. Nicht notierte Anteile werden nach dem Wert der letzten genehmigten Bilanz bewertet.

 

II. Zweiter Schritt: Ermittlung der Freibeträge

Im 2. Schritt ist der oder die Freibeträge zu ermitteln.  

 

1. Allgemeiner persönlicher Freibetrag nach Art. 20 Ziff. 1 spanisches Erbschatssteuer - Gesetz

Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 ErbStG (Spanien) kann jeder in Anspruch nehmen. Die höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad:

  

  • Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren

  • Adoptivkinder unter 21 Jahren

  • Abkömmlinge über 21 Jahre

  • Ehegatten

  • Eltern

  • Adoptiveltern

  • Großeltern

  • Verwandte 2. Grades

  • Verwandte 3.Grades

  • Verwandte ab 4. Grad

  • Nichtverwandte

  • Nichtehelicher Lebensgefährte

Freibetrag in EURO

Freibetrag in EURO

Freibetrag in EURO

Freibetrag EURO

15.956,87

15.956,87

7.993,43

Keiner

 

2. Persönlicher Freibetrag eines Behinderten nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz

Behinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03.

 

3. Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes nach Art. 20 Ziff. 2 c) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz

Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchsrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt.

 

4. Freibetrag für Wohnung des Erblassers nach Art. 20 Ziff. C) des spanischen Erbschaftssteuer – Gesetz

 

Wird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)

  1. die Wohnung vom Erblasser selbst als Wohnung selbst genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!),
  2. der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkommen (z.B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist,
  3. der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert.

5. Weitere Freibeträge

Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen:

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. erste Schlussbestimmung Ziff. 1 span. ErbStG
  • Historisches Erbe, vgl. Art. 20 Ziff. 2c) spanisches Erbschaftssteuer - Gesetz

 

III. Dritter Schritt: Ermittlung der Steuerklasse

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtiger).  

 

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklasse 4

  • Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren

  • Adoptivkinder unter 21 Jahren

  • Abkömmlinge über 21 Jahre

  • Ehegatten

  • Eltern

  • Adoptiveltern

  • Großeltern

  • Verwandte 2. Grades

  • Verwandte 3.Grades

  • Verwandte ab 4. Grad

  • Nichtverwandte

  • Nichtehelicher Lebensgefährte

 

 

IV. Vierter Schritt: Steuertarif nach Art. 21 spanisches Erbschaftssteuer Gesetz (Spanien)

Nach Art. 21 ErbStG (Spanien) wird der Steuersatz wie folgt ermittelt:

 

Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EURO

Grundbetrag der Steuer in EURO

Restbetrag bis zu EURO

Steuersatz in %

0

0

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,46

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.767,54

29,75

797.555,08

199.291,40

u.s.w.

34,00



V. Fünfter Schritt: Berücksichtigung des Multiplikators

Die spanische Erbschaftsteuer berücksichtigt außerdem auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert nochmals durch einen sog.  Multiplikator geändert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt: 

 

Wert des Vorvermögens

Steuerklasse I und II

Steuerklasse III

Steuerklasse IV

Bis 402.678,11

1,0000

1,5882

2,0000

Bis 2.007.380,43

1,0500

1,6676

2,1000

Bis 4.020.770,98

1,100

1,7471

2,200

über 4.020.770,98

1,200

1,9059

2,4000

 

Beispiel:

Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Berlin, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin, Frau Else Lang, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 850.000, EUR erhält. Frau Else Lang hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.
 
Frau Lang ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt Frau Lang unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Hinzu kommt u.U. noch die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plus Valia).

 

Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer

Die Erkärung der spanischen Erbschaftsteuer hat gemäß Art. 36 ErbSchG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung binnen 6 Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen. 

 

Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Nach Art. 25 ErbSchG (spanisches Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) i.V.m.  Art. 64 ff. des LGT verjährt die spanischen Erbschaftsteuer in 4 Jahren beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung (6 Monate). Bei Auslandserbfällen beginnt der  Fristlauf allerdings oftmals zunächst nicht.  


Weitere Autoren:  Jan-Hendrik Frank

Letzte Änderung: 13.11.2007




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: José Martinez Salinas