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Spanische Erbschaftssteuer - Einführung


Deutsche mit Vermögen in Spanien müssen damit rechnen, sowohl in Deutschland als auch Spanien Erbschaftssteuer zu zahlen. Der Beitrag gibt einen Überblick.

 

Steuerpflicht in Spanien

Zu unterscheiden ist zunächst, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Dies richtet sich nach spanischem Steuerrecht (mit Ausnahme der Regionen Baskenland und Navarra) danach, wo der Erwerber (z.B. Erbe) seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es nicht an.

 

Unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien

Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Spanien, wenn der Erbwerber in Spanien mindestens 183 Tage im Kalenderjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“. Unabhängig hiervon, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien dann auszugehen, wenn sich in Spanien der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.

 

Beschränkte Steuerpflicht

Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B.:

 

  • In Spanien belegene Grundstücke,
  • bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenen Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden sind,
  • Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut und
  • dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen (Hypotheken)

 

Kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?

In vielen Fällen unterliegt der Erbfall sowohl der spanischen als auch der deutschen Erbschaftssteuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es zwischen Spanien und Deutschland nicht. Gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland nur angerechnet werden, wenn der vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in Deutschland zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG gehören würde. Kontoguthaben und Wertpapierdepots gehören jedoch nicht zu dem abschließenden Katalog des § 121 BewG. Daher kann in Spanien für Kontoguthaben und Wertpapierdepots gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Steuer gem. § 21 ErbStG angerechnet werden. Der Erwerber wird also voll mit der spanischen und der deutschen Erbschaftsteuer belastet. Dementsprechend hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 6.7.2005 (Az.:4 K 3290/03) entschieden, dass die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG nicht angerechnet werden kann. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Vereinbarkeit von § 21 ErbStG mit dem EU-Recht zu überprüfen.

 

 

Berechnung

Die anfallende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

 

1. Schritt: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Zunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt, zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Hierzu muss zunächst der Wert des Vermögensanfalles ermittelt werden. Dabei ist im Grundsatz der Verkehrswert maßgeblich. Im übrigen richtet sich die Bewertung des Vermögens richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen des Vermögensteuergesetzes. Hiernach wird wie folgt bewertet.

 

Bankguthaben
Saldo zum Zeitpunkt des Erbfalls

 

Immobilien

Der höchste nachfolgender Werte

  •  Der Katasterwert
  • Der von der Behörde festgestellte Wert

  • Die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung

Anteile an Kapitalgesellschaften

Für börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist der einen Tag vor dem Erbfall geltende Kurswert maßgeblich. Nicht notierte Anteile werden nach dem Wert der letzten genehmigten Bilanz bewertet.

 

 

2. Schritt: Ermittlung der Freibeträge

Im 2. Schritt ist der oder die Freibeträge zu ermitteln.  

 

Allgemeiner persönlicher Freibetrag nach Art. 20 Ziff. 1 spanisches Erbschatssteuer - Gesetz

Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 ErbStG (Spanien) kann jeder in Anspruch nehmen. Die höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad:

  

  • Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren

  • Adoptivkinder unter 21 Jahren

  • Abkömmlinge über 21 Jahre

  • Ehegatten

  • Eltern

  • Adoptiveltern

  • Großeltern

  • Verwandte 2. Grades

  • Verwandte 3.Grades

  • Verwandte ab 4. Grad

  • Nichtverwandte

  • Nichtehelicher Lebensgefährte

Freibetrag in EURO

Freibetrag in EURO

Freibetrag in EURO

Freibetrag EURO

15.956,87

15.956,87

7.993,43

Keiner

 

Persönlicher Freibetrag eines Behinderten nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz

Behinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03.

 

Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes nach Art. 20 Ziff. 2 c) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz

Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchsrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt.

 

Freibetrag für Wohnung des Erblassers nach Art. 20 Ziff. C) des spanischen Erbschaftssteuer – Gesetz

 

Wird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)

  • die Wohnung vom Erblasser selbst als Wohnung selbst genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!),
  • der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkommen (z.B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist,
  • der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert.

Weitere Freibeträge

Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen:

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. erste Schlussbestimmung Ziff. 1 span. ErbStG
  • Historisches Erbe, vgl. Art. 20 Ziff. 2c) spanisches Erbschaftssteuer - Gesetz

Freibeträge der autonomen Regionen

Die autonomen Regionen können eigene Freibeträge gewähren. Hiervon haben z.B. die Region Valencia und die Balearen Gebrauch gemacht.

 

In der autonomen Region der Balearen ist z.B. der Freibetrag in der Steuerklasse I und II 25.000,00 EUR. Eine selbstgenutzte Hauptwohnsitzimmobilie ist zu 100 % bis zu einem Höchstbetrag von 180.000,00 EUR steuerfrei. Der Freibetrag bei Betriebsvermögen beträgt 95 %. Da die autonomen Regionen nur Gesetzgebungskompetenz für Personen haben, die auf den Balearen wohnhaft sind, ist das regionale ErbStG nur anzuwenden, wenn sowohl der Erblasser, als auch der Begünstigte in der autonomen Region wohnhaft sind.

 

3. Schritt: Ermittlung der Steuerklasse

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtiger).  

 

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklasse 4

  • Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren

  • Adoptivkinder unter 21 Jahren

  • Abkömmlinge über 21 Jahre

  • Ehegatten

  • Eltern

  • Adoptiveltern

  • Großeltern

  • Verwandte 2. Grades

  • Verwandte 3.Grades

  • Verwandte ab 4. Grad

  • Nichtverwandte

  • Nichtehelicher Lebensgefährte

 

 

4. Schritt: Steuertarif nach Art. 21 spanisches Erbschaftssteuer Gesetz (Spanien)

Nach Art. 21 ErbStG (Spanien) wird der Steuersatz wie folgt ermittelt:

 

Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EURO

Grundbetrag der Steuer in EURO

Restbetrag bis zu EURO

Steuersatz in %

0

0

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,46

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.767,54

29,75

797.555,08

199.291,40

u.s.w.

34,00



5. Schritt: Berücksichtigung des Multiplikators

Die spanische Erbschaftsteuer berücksichtigt außerdem auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert nochmals durch einen sog.  Multiplikator geändert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt: 

 

Wert des Vorvermögens

Steuerklasse I und II

Steuerklasse III

Steuerklasse IV

Bis 402.678,11

1,0000

1,5882

2,0000

Bis 2.007.380,43

1,0500

1,6676

2,1000

Bis 4.020.770,98

1,100

1,7471

2,200

über 4.020.770,98

1,200

1,9059

2,4000

 

Beispiel:

Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Berlin, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin, Frau Else Lang, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 850.000, EUR erhält. Frau Else Lang hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.
 
Frau Lang ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt Frau Lang unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Hinzu kommt u.U. noch die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plus Valia).

 

Fälligkeit der spanischen Erbschaftssteuer

Die Frist zur freiwilligen Zahlung beträgt nach Art. 36 ErbSchG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung 6 Monate beginnend mit dem Erbfall.

 

Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

 Art. 25 ErbSchG (spanisches Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) verweist auf Art. 64 ff. des LGT. Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer und spanischen Schenkungssteuer beträgt also grundsätzlich 4 Jahr beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung (6 Monate, s.o.).

 

Der Fristlauf beginnt bei Beurkundung (der Erbschaftsannahme) im Ausland nach Art. 25 Abs. 2 erst, wenn die spanischen Finanzbehörden Kenntnis von der Beurkundung haben.

 

 

Möglichkeiten der Vermeidung der spanischen Erbschaftssteuer

Derzeit werden im wesentlichen 5 Modelle zur Vermeidung von Erbschaftssteuer praktiziert.

 

Vorweggenommene Erbfolge

Da bei Schenkung einer spanischen Immobilie Schenkungssteuer anfällt und die Schenkungssteuer grundsätzlich keine Freibeträge vorsieht, werden in Spanien Immobilien an die Kinder verkauft, wobei sich der Senior durch eine Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht absichert. Bei dieser Lösung fallen verschiedene Steuern, insbesondere die Grunderwerbsteuer an.

 

Aufnahme einer Hypothek

Ein weiterer Weg ist die Aushöhlung des spanischen Vermögens durch Aufnahme einer Hypothek. Anders als in Deutschland ist allerdings eine Beleihung einer spanischen Immobilie in Spanien nicht ohne weiteres möglich. Außerdem fallen Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren an.

 

Gründung einer spanischen Immobilien – Gesellschaft (S.L.)

Durch die Gründung einer spanischen Gesellschaft, z.B. einer S.L., welche formal Eigentümer der Immobilie wird, wird keine Erbschaftssteuer gespart. Allerdings ist in der Praxis zu beobachten, dass dem spanischen Fiskus der Erbfall oftmals nicht zur Kenntnis kommt und die Gesellschaft die Immobilie nach dem Ableben veräußert, ohne dass zuvor Erbschaftsteuer abgeführt wird.

 

Gründung einer ausländischen Immobilien - Gesellschaft

Wir die Immobilie über eine ausländische Gesellschaft gehalten, werden die Gesellschaftsanteile im Ausland (z.B. Deutschland) vererbt und versteuert. Bei „Offshore – Gesellschaften“ fällt allerdings eine „Strafsteuer“ an. Durch Zwischenschaltung einer spanischen Gesellschaft kann diese vermieden werden.

   

Verlegung des Wohnsitzes und Änderung des Personenstands

Durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine autonome Region, die eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer kennz (z.B. Balearen), können Steuern nur dann verringert werden, wenn der Erblasser und der Begünstigte in der Region wohnen. Heirat oder Adoption haben wie in Deutschland positive Wirkungen, werden aber meist aus privaten Gründen nicht umgesetzt.

 


Weitere Autoren:  Jan-Hendrik Frank

Letzte Änderung: 13.11.2007




Autor: Jan-Hendrik Frank

Rechtsanwalt J-H. Frank ist Partner von Wiens, Frank & Partner – internationale Kanzlei für Erbrecht (Berlin, Köln, Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca). Er ist Spezialist für internationales Erbrecht und internationale Erbschaftsteuer. Außerdem ist er Initiator und geschäftsführender Vorstand des Vereins "Erben International e.V.". Bild in Großdarstellung ansehen

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