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Schenkung von Immobilien in Spanien


In Deutschland wird oftmals zur Vermeidung der Erbschaftsteuer  empfohlen, Immobilien zu Lebzeiten auf die Kinder zu Übertragen. Hintergrund ist, dass der Freibetrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer alle 10 Jahre neu anfällt. Der Beitrag erläutert, warum bei Übertragung von Spanien Immobilien an die Kinder Vorsicht geboten ist.

 

Bei Schenkung droht höhere Steuerbelastung als bei Vererbung

Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Königreichs Spanien unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer. Für diese gelten ähnliche Bestimmungen wie für die Erbschaftsteuer (z.B. Steuersatz, Koeffizienten, Bewertung).  Anders als bei der Erbschaftsteuer wird allerdings kein allgemeiner Freibetrag gewährt. Dies gilt auch bei Schenkungen von den Eltern an Kinder oder andere Verwandte. Daher droht im Falle einer Schenkung sogar eine höhere Steuerbelastung als bei bloßer Vererbung.

 

Schenkungssteuer durch niedrige Bewertung vermeiden

Dennoch kann eine Schenkung natürlich aus anderen Gründen sinnvoll sein. Entschließt man sich zu einer Schenkung, sollte der in der Schenkungsurkunde angegebene Wert so gering wie möglich sein. Da der maßgebliche „Verkehrswert“, also der wahre Wert, nur bei Verkauf bekannt wird, hat man bei einer Schenkung gewisse Spielräume bei der Wertangabe. Vor deutlich zu niedrigen Angaben ist allerdings zu warnen, da die spanischen Finanzbehörden die Wertangaben anhand von bestimmten Kriterien (z.B. Katasterwert x Koeffizient, Vorbeurkundungen) prüfen. Bei Nachfestsetzung durch die spanischen Finanzbehörden, drohen Zuschläge von bis zu 20 % der zu wenig abgeführten Steuerschuld. Zur Verringerung des vom Finanzamt akzeptierten Wertes, kann sich die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts empfehlen.

 

Vorsicht bei "Verkauf an die Erben"

Als Alternative zur Schenkung wird von vielen Beratern in Spanien der Verkauf an die Erben (unter Nießbrauchsvorbehalt) empfohlen, da bei einem Verkauf nur die üblichen Übertragungssteuern (6,5 bis 7 % Grunderwerbsteuer, u.U. Gewinnsteuern) anfallen, die regelmäßig geringer sind als die Schenkungsteuer. Allerdings birgt diese Gestaltung zahlreiche Risiken. So besteht die Gefahr einer Qualifizierung als „steuerliches Umgehungsgeschäft“ und die Nichtanerkennung (z.B. bei Versterben binnen 3 Jahren). Ferner verliert man die Möglichkeit der Anrechnung auf die deutsche Erbschafts- und Schenkungsteuer. Schließlich besteht die Gefahr, dass die Wirksamkeit des Verkaufs angegriffen wird (z.B. von Pflichtteilsberechtigten) und eine Rückforderung nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Gestaltung sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist keinesfalls immer zu empfehlen.

 

Alternativen zur Schenkung und "Verkauf an die Erben"

Oftmals wird ein steuerlich optimiertes Testament vorteilhafter sein (z.B. kann u.U. auch ein Freibetrag für die „selbstgenutzte Eigenheimimmobilie“ geltend gemacht werden). Daneben gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten, die im Einzelfall zu empfehlen sein können. Auch sollte die Möglichkeit der Nutzung der Regeln der autonomen Gemeinschaften geprüft werden, auch wenn diese oftmals nach Auffassung der meisten Berater nicht anzuwenden sein werden.

Fazit: Steuerlich motivierte Übertragungen zu Lebzeiten sollten gut durchdacht werden. Entscheidet man sich für eine lebzeitige Übertragung, gibt es keine Pauschallösung, sondern es ist eine bedarfs- und interessengerechte Lösung unter Berücksichtigung der steuerlichen und persönlichen Gesamtsituation zu suchen.


Letzte Änderung: 20.01.2012




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: José Martinez Salinas