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2010 © RA Frank |
Es ist üblich, dass beim Erwerb einer Immobilie in Spanien zunächst ein Kaufoptionsvertrag („contrato de opción de compra") geschlossen wird. Darin wird dem Käufer das Recht eingeräumt zu einem bestimmten Kaufpreis bis zu einem bestimmten Termin den Abschluss eines (notariellen) Kaufvertrags verlangen zu können. Hierfür erhält der Käufer ein Kaufoptionsgeld („prima“).
Vorsicht: Oftmals werden vollwirksame Kaufverträge versehentlich als „Kaufoptionsvetrag“ bezeichnet. Lassen Sie sich nicht von einer Überschrift verwirren!
Was steht im Kaufoptionsvertrag noch drin?In dem Kaufoptionsvertrag sollte immer geregelt werden (siehe auch Muster Kaufoptionsvertrag:
Das Kaufoptionsentgelt („Prima“) ist im Grundsatz auch dann zu zahlen, wenn der Käufer das Optionsrecht nicht ausübt.
Vorsicht: Sie sollten sich immer vergewissern, dass Sie das Grundstück für den gewünschten Zweck (z.B. Bebauung) überhaupt nutzen können - sonst ist das Optionsrecht für Sie wertlos!
In dem Kaufoptionsvertrag wird außerdem fast immer eine Strafklausel vereinbart, wonach für den Fall, dass der Kaufvertrag aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt, das doppelte des Kaufoptionsendgeldes als Vertragsstrafe zu zahlen ist. Er behält also das Kaufoptionsentgelt und muss den gleichen Betrag nochmals an den Käufer zahlen!
Der Verkäufer sollte sich ganz genau überlegen, ob es ihm möglich ist, innerhalb der Optionsfrist dem Käufer Eigentum zu verschaffen. Dies kann z.B. gefährlich sein, wenn er die Immobilie durch Erbschaft erwirbt und sich später herausstellt, dass seine Rechte angegriffen werden.
Sicherung des ErwerbsWird der Kaufoptionsvertrag vor Notar beurkundet und erklären die Parteien nicht ausdrücklich das Gegenteil, so wird die Kaufoption von Amts wegen ins Grundbuch eingetragen. Wird der Kaufoptionsvertrag zwischen den Parteien nur privatschriftlich unterzeichnet, muss eine Eintragung ins Grundbuch ausdrücklich nochmals notariell beantragt werden. Damit der Kaufoptionsvertrag den Käufer auch sichert, muss allerdings eine Klausel, wonach der Verkäufer die Liegenschaft während der Optionsfrist nicht über die Liegenschaft verfügen darf, in den Kaufoptionsvertrag aufgenommen werden.
FazitDa jeder Immobilienerwerb seine Besonderheiten hat und fehlende anwaltliche Beratung in einem fremden Land immer wieder zu großen Schäden für die Beteiligten führt, sollten sich der Erwerber immer vor Abschluss eines Kaufoptionsvertrags im Hinblick auf besehende rechtliche Risiken und steuerrechtlich beraten lassen. Von der Verwendung von Mustern der betrauten Immobilienmakler ist dringend abzuraten, da es den Maklern meist vorrangig auf den Abschluss des Geschäfts ankommt. Weitere Autoren: José Martinez Salinas Letzte Änderung: 09.07.2007 |
Autor: jose martinez salinasNeueste ArtikelSpanische Erbschaftssteuer und NießbrauchNachfolgender Artikel behandelt die Bewertung des Nießbrauchs im Hinblick auf die spanische... Der Nießbrauch in Spanien - FAQDer Nießbrauch ist in Artikel 467 bis 522 CC des Codigo Civil (CC) geregelt. Was heißt...
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