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QuellenHaager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
ErbstatutDie Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Art. 9 Ziff. 8 Codigo Civil im Grundsatz nach dem Heimatrecht des Erblassers. Dabei ist es gemäß Art. 9 Ziff. 8 CC unerheblich, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt und ob sie im Ausland oder Spanien belegen sind (Grundsatz der Nachlasseinheit). Art. 9 Ziff. 8 CC gilt gemäß Art. 13 Ziff. 1 CC allgemein und unmittelbar in ganz Spanien; auf das Foralrecht der Regionen kommt es also nicht an. Bei Doppel- und Mehrstaatlern gehen nach Art. 9 Ziff. 9 CC zunächst internationale Abkommen vor. Fehlen solche Abkommen, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, die mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfällt. Fehlt auch einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, ist die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit maßgebend. Bei einem Doppel- oder Mehrstaatler, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist spanisches Recht anzuwenden (Art. 9 Ziff. 9 CC). Das Erbstatut des Art. 9 Ziff. 8 CC ist umfassend (insbesondere Eintritt des Erbfalls, Anfall der Erbschaft, Erbunwürdigkeit, Erbenhaftung, Erbfähigkeit , Erbquoten, Berufung von Erben, Erbrecht des nichtehelichen Kindes, Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Erbschaftsannahme und Ausschlagung, Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Auslegung des Testaments, Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag, Vorerbschaft und Nacherbschaft, Pflichtteilsrecht / Noterbrecht , Ausgleichung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Testamentsvollstreckung, Nicht nach Art. 9 Ziff. 8 CC bestimmen sich: Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ((Ehewirkungsstatut: Art. 9 Ziff. 8 Abs. 3 CC), die Testierfähigkeit (9 Ziff. 1 CC: Personalstatut zum Zeitpunkt der Errichtung), die Erbfähigkeit (Art. 9 Ziff. 11 CC).
VerweisungenVerweisungen des spanischen IPR auf das Recht eines anderen Staates beziehen sich auf das materielle Recht ("ley material"); etwas Anderes gilt nur, wenn das ausländische Kollisionsrecht auf das spanische Recht zurückverweist, vgl. Art. 12 Ziff. 2 CC. Nach der Rechtsprechng des obersten spanischen Gerichtshof ist jedoch im Einzelfall auch eine andere Entscheidung möglich (z.B. weil der Grundsatz der Nachlasseinheit vorgeht).
Ordre PublicAusländisches Recht findet keine Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht (ordre public, Art. 12 Ziff. 3 CC). Weitere Autoren: Jan-Hendrik Frank Letzte Änderung: 06.05.2007 |
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