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2010 © RA Frank |
Internationale Übereinkommen und Staatsverträge: Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961
Nationales IPR: Das spanische internationale Privatrecht ("derecho internacional privado") ist im Codigo Civil (CC) in den Art. 8 ff; 12 CC ("Normen des internationalen Privatrechts"), welche am Ende dieses Textes abgedruckt sind. Für internationale Erbfälle bedeutsam sind außerdem Art. 17 bis 28 CC (Staatsangehörigkeit), „Art. 40 und 41 („Wohnsitz“), Art. 49 bis 51 („Eheschließung“), Art. 107 Cc („Anwendbares Recht bei Nichtigkeit der Ehe, Trennung und Scheidung“) und Art. 732 – 736 Cc („vom Testament, das im Ausland errichtet wurde“).
Erbstatut: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Art. 9 Ziff. 8 Codigo Civil nach dem Heimatrecht des Erblassers. Dabei ist es gemäß Art. 9 Ziff. 8 CC unerheblich, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt und ob sie im Ausland oder Spanien belegen sind (Grundsatz der Nachlasseinheit). Art. 9 Ziff. 8 CC gilt gemäß Art. 13 Ziff. 1 CC allgemein und unmittelbar in ganz Spanien; auf das Foralrecht der Regionen kommt es also nicht an.
Bei Doppel- und Mehrstaatlern gehen nach Art. 9 Ziff. 9 CC zunächst internationale Abkommen vor. Fehlen solche Abkommen, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, die mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfällt. Fehlt auch einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, ist die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit maßgebend. Bei einem Doppel- oder Mehrstaatler, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist spanisches Recht anzuwenden (Art. 9 Ziff. 9 CC).
- Eintritt des Erbfalls - Anfall der Erbschaft - Erbunwürdigkeit - Erbenhaftung - Erbfähigkeit - Erbquoten - Berufung von Erben - Erbrecht des nichtehelichen Kindes - Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten - Erbschaftsannahme und Ausschlagung - Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - Auslegung des Testaments - Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag - Vorerbschaft und Nacherbschaft - Pflichtteilsrecht / Noterbrecht - Ausgleichung - Haftung für Nachlassverbindlichkeiten - Testamentsvollstreckung
Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten richtet sich nach dem Ehewirkungsstatut des Art. 9 Ziff. 8 Abs. 3 CC). Die Testierfähigkeit richtet sich gemäß Art. 9 Ziff. 1 CC nach dem Personalstatut zum Zeitpunkt der Errichtung. Die Erbfähigkeit bemisst sich nach Art. 9 Ziff. 11 CC.
Weitere Autoren: Jan-Hendrik Frank Letzte Änderung: 11.07.2007 |
Autor: Jan-Hendrik FrankRechtsanwalt J-H. Frank ist Partner von Wiens, Frank & Partner – internationale Kanzlei für Erbrecht (Berlin, Köln, Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca). Er ist Spezialist für internationales Erbrecht und internationale Erbschaftsteuer. Außerdem ist er Initiator und geschäftsführender Vorstand des Vereins "Erben International e.V.". ![]() Profil ansehenNeueste ArtikelSpanische Erbschaftssteuer und NießbrauchNachfolgender Artikel behandelt die Bewertung des Nießbrauchs im Hinblick auf die spanische... Der Nießbrauch in Spanien - FAQDer Nießbrauch ist in Artikel 467 bis 522 CC des Codigo Civil (CC) geregelt. Was heißt...
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