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Nicht selten werden deutsche Eheleute gemeinsam ins spanische Grundbuch („Registro de la Propiedad“) eingetragen, obwohl nur ein Ehegatte den Kaufpreis zahlt und auch keine Schenkung gewünscht wird. Im Falle der Scheidung der Eheleute oder im Erbfall entstehen aus dieser überraschenden Eintragung immer wieder Streitigkeiten. Der Beitrag erläutert die Hintergründe der überraschenden Eintragung und zeigt Lösungen auf.
Hintergrund der fehlerhaften Eintragung ist oft eine fehlerhafte Übersetzung der Erklärungen des Käufers bei Beurkundung des notariellen Kaufvertrags. Dieser wird nach Mitteilung über das Bestehen einer Ehe auch Angaben zum Güterstand zu machen haben. Da die meisten deutschen Eheleute keinen Ehevertrag abschließen, ist dies in der Regel der (deutsche) gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies werde oftmals von Übersetzern unrichtig als „Gananciales“ übersetzt, was der Notar und der Grundbuchrichter als Errungenschaftsgemeinschaft missdeuten. Da nach dem gemeinspanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft die Eheleute im Grundsatz gemeinsam Eigentum erwerben, wird der Ehegatte folglich mit eingetragen. Da tatsächlich aber eine (deutsche) Zugewinngemeinschaft besteht und in diesem Güterstand die Eheleute im Grundsatz kein gemeinschaftliches Vermögen bilden, ist die Eintragung unrichtig. Aber auch wenn der Notar sich darauf beschränkt nur das Bestehen eines „ausländischer Güterstand“ in der Urkunde zu vermerken, wird der Ehegatte zur Sicherung etwaiger Rechte aus dem Güterstand als Miteigentümer oder Mitberechtigter eingetragen. Je nach konkreter Ausgestaltung der Eintragung kann diese in einem notariellen Verfahren entweder berichtigt oder nach Nachweis des Nichtbestehens von Rechten gelöscht werden. Weigert der zu Unrecht eingetragene Ehegatte die Zustimmung zur Berichtigung, ist die Berichtigung oder Löschung notfalls zu erstreiten. Letzte Änderung: 31.01.2012 |
Autor: José Martinez Salinas |
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