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2010 © RA Frank |
Für das Gebiet der autonomen Kanaren bestimmt das Gesetz 2/2004 vom 28 Mai („Medidas Fiscales y Tributarias“) besondere Regelung für die Besteuerung der Vererbung von Betriebsvermögen. Abweichend von Art. 20 Absatz 2 c des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wird das Vermögen zu 99 % statt 95% befreit. Dies setzt voraus: 1) Der Erwerb erfolgt von Todes wegen (mortis causae) 2) Begünstigter (z.B. Erbe) ist Ehepartner oder Abkömmlinge des Verstobenen. 3) Vererbt wird ein Einzelunternehmen, ein gewerblicher Geschäftsbetrieb, ein Anteil an einer gewerblicher Körperschaft (z.B. SL) oder ein Nießbrauch hieran. 4) Das betriebliche Vermögen muss nach dem Gesetz 19/1991 vom 6. Juni in den letzten 2 Jahren von der Vermögensteuer befreit gewesen sein. 5) Der Betrieb muss nach dem Tod des Erblassers weitere 10 Jahre durch die Erben fortgeführt werden. Die Geschäftstätigkeit, der Sitz der Gesellschaft und Geschäftsführung müssen auf dem Gebiet der Kanaren sein und nach dem Erbfall dort für weitere 10 Jahre bleiben. 6) Der Wert des Betriebs darf maximal drei Millionen Euro betragen. 7) Der Erblasser in den letzten 5 Jahren vor seinem Tode seinen steuerlichen Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln hatte (Ley 14/2007, de 27 de diciembre, de Presupuestos Generales de la Comunidad Autonómica de Canarias para 2008, veröffentlicht im kanarisches Anzeiger BOC v. 31. 12. 2007). 8) Die Erben müssen in Spanien ihren steuerlichen Wohnsitz haben (Ley 21/2001, de 27 de diciembre por la que se regulan las medidas fiscales y administrativas del nuevo sistema de financiación de las Comunidades Autonómicas de regimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía, veröff. im staatlichen Anzeiger Nr. 313 v. 31. 12. 2001.). Letzte Änderung: 06.02.2009 |
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