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2010 © RA Frank |
Die autonome Gemeinschaft der Balearen („Comunidad Autónoma de Baleares“) hat mit Reformgesetz zur Erbschafts- und Schenkungsteuer vom 19. Dezember 2006 ( LEY 22/2006, de 19 de diciembre, de reforma del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) für den Erwerb von Todes von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht. Nach Artículo 4 des Gesetzes wird ist selbstgenutztes Wohneigentum bis zu einem Wert von EUR 180.000,-- steuerbefreit, sofern die Bewohner der Ehegatte, die Abkömmlinge oder Vorfahren sind. Außerdem die Eltern des Ehegatten wenn diese unter 65 Jahren sind und mindestens 2 Jahre die Wohnung genutzt haben. Nach Art. 16 wird bei Erwerben von Todes wegen den Personen der Steuerklasse I ein genereller Abschlag von 99 % auf die sonst anfallende Erbschaftsteuer gewährt. Daneben gelten geringfügig abweichende Steuersätze (Tarifa). Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen muss der Erblasser in den letzten 5 Jahren vor seinem Tode seinen steuerlichen Wohnsitz auf den Balearen gehabt haben. Des Weiteren muss auch die Begünstigten mindestens 1 Jahre auf den Balearen seinen steuerlichen Wohnsitz gehabt haben. Voraussetzung ist schließlich, dass auch der Erbe in Spanien ansässig ist (Ley 21/2001, de 27 de diciembre por la que se regulan las medidas fiscales y administrativas del nuevo sistema de financiación de las Comunidades Autonómicas de regimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía, veröff. im staatlichen Anzeiger Nr. 313 v. 31. 12. 2001.).
Letzte Änderung: 23.12.2008 |
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