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Anordnung des Ministeriums des Inneren: NIE höchstpersönlich

Auf Anordnung des Ministeriums des Inneren sind NIE Anträge zukünftig immer persönlich zu stellen....


Regierung kündigt Maßnahmen gegen Steuerbetrug an

Nachdem zum 1. Januar bereit verschieden Steuererhöhungen (z.B. Grundsteuer, Steuer auf...


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Erbschaftsteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)


Durch Gesetz 22/2009 vom 18 Dezember über das System der Steuern („Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.") - nachfolgend „Gesetz 22/09" - hat das Königreich Spanien den autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt. Die autonomen Gemeinschaften haben danach das Recht, in bestimmten Grenzen eigenständige Regelungen zu erlassen. Die autonome Gemeinschaft der Balearen („Comunidad Autónoma de Baleares" - Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) hat mit Reformgesetz zur Erbschafts- und Schenkungsteuer vom 19. Dezember 2006 (LEY 22/2006, de 19 de diciembre, de reforma del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht. Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

1) Nach Art. 4 des Gesetzes des balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung bei Erwerb von Todes wegen hinsichtlich des Familienheimes („vivienda habitual"). Der Höchstbetrag ist EUR 180.000/Erwerber. Schenkungen zum Zweck des Erwerbs eines Familienheimes an Kinder oder andere Abkömmlinge sind nach Art. 29 unter bestimmten Voraussetzungen zu 57 % bei einem Höchstbetrag von EUR 60.000 rabattiert.

2) Erwirbt ein Abkömmling oder Ehegatten von Todes wegen ein Einzelunternehmen (Art. 6) oder einen Anteil an einem Unternehmen (Art. 7), so ist der Erwerb zu 95 % steuerbefreit, sofern eine Haltefrist von 5 Jahren eingehalten wird (Art. 8).  Entsprechendes gilt für Schenkungen (Art. 22, 23, 24).

3) Nach Art. 13 gelten besondere (leicht ermäßigte) Steuersätze.

4) Nach Art. 16 wird bei Erwerben von Todes wegen den Personen der Steuerklasse I ein genereller Abschlag von 99 % auf die sonst anfallende Erbschaftsteuer gewährt.

Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen nach Auffassung der meisten Berater der Erblasser und der Erwerber in den letzten 5 Jahren vor dem Erwerb „die Mehrheit der Tage" den ständigen Aufenthalt  auf den Balearen gehabt haben. Da dies bei Ausländern regelmäßig nicht der Fall ist, sieht die Europäische Kommission hierin eine Verletzung von EU Recht und hat beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Im Hinblick auf eine möglichen Verstoß gegen EU Recht empfehlen wir, bei der Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer besonders vorsichtig zu sein.


Letzte Änderung: 23.12.2008