Standard SchriftgrößeMittelgroße SchriftGroße Schrift
Schriftgröße   
 
Sie befinden sich hier:  Startseite > Artikel

Neueste Nachrichten

Anordnung des Ministeriums des Inneren: NIE höchstpersönlich

Auf Anordnung des Ministeriums des Inneren sind NIE Anträge zukünftig immer persönlich zu stellen....


Regierung kündigt Maßnahmen gegen Steuerbetrug an

Nachdem zum 1. Januar bereit verschieden Steuererhöhungen (z.B. Grundsteuer, Steuer auf...


undefined zum Nachrichten Archiv

 

Erbschaftssteuer Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura)


Durch Gesetz 22/2009, vom 18 Dezember über das System der Steuern („Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.") - nachfolgend "Gesetz 22 / 09" - hat das Königreich Spanien den autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt. Den Autonomen Gemeinschaften haben danach das Recht in bestimmten Grenzen eigenständige Regelungen zu erlassen. Die autonomen Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote) haben mit Gesetz 2/2004 vom 28 Mai („Medidas Fiscales y Tributarias"), zuletzt geändert mit Dekret Gesetz 1/2009 vom 21. April 2009 (Decreto Legislativo 1/2009, de 21 de abril,por el que se aprueba el Texto Refundido de las disposiciones legales vigentes dictadas por la Comunidad Autónoma de Canarias en materia de tributos cedidos) besondere Regelungen für die Besteuerung erlassen. Die wichtigsten Regelungen:

1) Nach Art. 21 des Gesetzes 1/2009 ist der Erwerb von Todes wegen eines Einzelunternehmens oder eines Unternehmensanteils durch Ehepartner oder Abkömmlinge (unter Umständen auch anderer) zu 99 % steuerbefreit (Haltefrist: 10 Jahre; Höchstbetrag 1 Million EUR bzw. 3 Million EUR).

2) Nach Art. 21 des Gesetzes 1/2009 der Erwerb eines Familienheims auf den Kanaren von Todes wegen durch minderjährige Kinder zu 99 % von der Erbschaftsteuer befreit.

3) Die Haltfrist für die Begünstigung des Familienheims ist auf 5 Jahr verkürzt.

4) Nach Art. 22 des Gesetzes 1/2009 ist eine Geldschenkung an die Abkömmlinge unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 24.040,-- wird zu 85 % steuerfrei.

5) Nach Art. 25 des Gesetzes 1/2009 Personen der Steuerklasse I und II erhalten hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen, durch Schenkung oder aus Lebensversicherungen, einen Rabatt in Höhe von 99,9 %.

Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen müssen nach Auffassung der meisten Berater der Erblasser und der Erwerber in den letzten 5 Jahren vor dem Erwerb „die Mehrheit der Tage" den ständigen Aufenthalt  auf den Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote) gehabt haben. Da dies bei Ausländern regelmäßig nicht der Fall ist, sieht die Europäische Kommission hierin eine Verletzung von EU Recht und hat beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Im Hinblick auf eine möglichen Verstoß gegen EU Recht empfehlen wir bei der Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer besonders vorsichtig zu sein.


Letzte Änderung: 23.12.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: Ana Garcia Dorta