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Stirbt ein Deutscher in Spanien und hinterlässt dort Vermögen, z.B. eine Immobilie und Kontovermögen, so ist in Spanien eine Nachlassabwicklung durchzuführen. Der Artikel gibt eine Einführung über die erforderlichen Schritte.
Anwendbares ErbrechtEin deutscher Staatsangehöriger wird nach deutschem Erbrecht beerbt. Nach § 1922 BGB geht der Nachlass mit dem Erbfall unmittelbar und ohne einen weiteren förmlichen Akt auf die Erben über. Es bedarf daher keiner förmlichen Annahmeerklärung.
In welchen Fällen muss dennoch die notarielle Erbschaftsannahme erklärt werden?Eine notarielle Erbschaftsannahme ist gleichwohl erforderlich, wenn sich im Nachlass eine in Spanien belegene Immobilie befindet, da nach Art. 14 LH (Hypotheken-G. i.V.m. Art. 76 f. RH (Hypotheken-Verordnung) die Vorlage der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung zur Umschreibung des Grundbuchs (Registro de la Propriedad) auf die Erben erforderlich ist. Diese Vorschrift ist mit § 35 GBO vergleichbar. Ferner „soll“ der Erbschaftsteuererklärung eine beglaubigte Kopie der Erbschaftsannahmeerklärung beigefügt werden. Teilweise verlangen auch Kreditinstitute die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahmeurkunde.
Wer ist für die Beurkundung der Erbschaftsannahme zuständig?Zuständig für die Annahme der Erbschaft ist jeder spanische Notar. Die spanischen Generalkonsulate haben zwar notarielle Befugnisse, notarielle Erbschaftsannahmen werden aber nur noch von der Botschaft in Berlin beurkundet.
Welche Unterlagen werden benötig?Je nach Fall werden verschiedene Dokumente benötigt. Immer benötigt werden
Bitte beachten Sie, dass je nach Ausgestaltung des Falls auch weitere Unterlagen benötigt werden.
Was ist zu beachten?Durch die Ausformulierung der Urkunde wird die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer vorbereitet.. So ergeben sich z.B. oft Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung des Zugewinns oder der Abzugsfähigkeit des Pflichtteils. Ferner sind oftmals Grundbucheintragungen unrichtig, so dass sich die Frage stellt, ob die Berichtigung nach der Erbschaftsannahme oder nach der Erbschaftsannahme zweckmäßig ist. Man sollte sich daher bereits vor Erbschaftsannahme von einem spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Letzte Änderung: 07.08.2007 |
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