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Stirbt ein Deutscher in Spanien und hinterlässt dort Vermögen, z.B. eine Immobilie und Kontovermögen, so ist in Spanien eine Nachlassabwicklung durchzuführen. Der Artikel gibt eine Einführung.
Nach dem bei Versterben eines deutschen Staatsangehörigen maßgeblichen deutschen Erbrecht geht der Nachlass unmittelbar und ohne einen weiteren förmlichen Akte auf die Erben über. Einer Annahme bedarf es hierfür nicht. Gleichwohl ist eine Erbschaftsannahme erforderlich, wenn sich im Nachlass in Spanien belegenes Vermögen befindet, da nach spanischem Verfahrensrecht, z.B. Grundbuchrecht, eine Erbschaftsannahme vorgesehen ist bzw. juristische Personen, z.B. Banken, nach ihren AGB die Vorlage einer Erbschaftsannahmeerklärung verlangen.
Zuständig für die Annahme der Erbschaft ist jeder spanische Notar. Die spanischen Generalkonsulate haben zwar notarielle Befugnisse, nicht alle Generalkonsulate sind aber bei einer Erbschaftsannahme behilflich. Sehr entgegenkommend ist die Konsularabteilung der Botschaft des Königreichs Spanien in Berlin. Zuständig ist es allerdings nur, wenn mindestens ein Erbe in seinem Bezirk wohnhaft ist.
Folgende Dokumente werden benötigt:
Mit der Erbschaftsannahme ist die Erbschaftsteuer zu erklären. Zuständiges Finanzamt für in Deutschland lebende Erben ist die für Steuerausländer zentral zuständige Steuerbehörde in Madrid („Agencia Estatal de Administracion Tributaria, AEAT"). Anschließend ist die Erbschaftsteuer abzuführen und die Berichtigung des Grundbuchs beim zuständigen lokalen Grundbuchamt zu beantragen. Bis zur Begleichung der spanischen Erbschaftssteuerschuld besteht eine Grundbuchsperre („cierre registral") Letzte Änderung: 07.08.2007 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
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