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Der Nießbrauch ist in Artikel 467 bis 522 CC des Codigo Civil (CC) geregelt.
Was heißt „Nießbrauch“?Nach Art. 467 ist der Nießbrauch das Recht, die Früchte fremden Vermögens unter Erhalt der Substanz zu ziehen.
Kann das Recht zur Fruchtziehung auch modifiziert werden?Ja, nach Art. 467 CC sind abweichende Regelungen ausdrücklich zulässig.
Wie kann ein Nießbrauch begründet werden?Ein Nießbrauch kann durch Gesetz, rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder durch letztwillige Verfügung begründet werden, vgl. Art. 468 CC.
Welche Rechte hat der Nießbraucher, wenn nichts anderes bestimmt ist?Der Nießbraucher ist nach Art. 471 CC berechtigt, Früchte zu ziehen.
Was ist, wenn sich die Sache durch die Nutzung verschlechtert?Solange der Nießbraucher sich im Rahmen der Vereinbarung hält, ist dies zulässig und er muss auch die Sache nicht wieder bei Herausgabe herstellen, vgl. Art. 481 CC. Anders nur bei Gegenständen, die sich verbrauchen.
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Autor: José Martinez Salinas |
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