Standard SchriftgrößeMittelgroße SchriftGroße Schrift
Schriftgröße   
 
Sie befinden sich hier:  Startseite > Artikel

 

Kontakt

Sie haben Fragen?

Schildern Sie uns Ihr Problem und wir unterbreiten Ihnen kostenlos ein Angebot.

Der Nießbrauch in Spanien - FAQ


Der Nießbrauch ist in Artikel 467 bis 522 CC des Codigo Civil (CC) geregelt.

Was heißt „Nießbrauch“?

Nach Art. 467 ist der Nießbrauch das Recht, die Früchte fremden Vermögens unter Erhalt der Substanz zu ziehen.

Kann das Recht zur Fruchtziehung auch modifiziert werden?

Ja, nach Art. 467 CC sind abweichende Regelungen ausdrücklich zulässig.

 

Wie kann ein Nießbrauch begründet werden?

Ein Nießbrauch  kann durch Gesetz, rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder durch letztwillige Verfügung begründet werden, vgl. Art. 468 CC.

 

Welche Rechte hat der Nießbraucher, wenn nichts anderes bestimmt ist?

Der Nießbraucher ist nach Art. 471 CC berechtigt, Früchte zu ziehen.

 

Was ist, wenn sich die Sache durch die Nutzung verschlechtert?

Solange der Nießbraucher sich im Rahmen der Vereinbarung hält, ist dies zulässig und er muss auch die Sache nicht wieder bei Herausgabe herstellen, vgl. Art. 481 CC. Anders nur bei Gegenständen, die sich verbrauchen.


Kann der Nießbrauch übertragen werden?

Ja, der Nießbrauch ist im Grundsatz übertragbar, vgl. 480 CC.

 

Welche Pflichten treffen den Nießbracher?

Nach Art. 496 CC hat der Nießbraucher die Gegenstände „wie ein guter Vater“ zu pflegen.

 

Muss der Nießbraucher Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen?

Ja, allerdings nur die „gewöhnlichen Reparaturen, den die Gegenstände bedürfen“, vgl. Art. 500 CC. Die außergewöhnlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Eigentümers, Art. 501 CC.

 

Wer muss bei einer Immobilie die laufenden Kosten tragen?

Im Grundsatz der Nießbraucher, sofern die Kosten an die Nutzung anknüpfen, vgl. Art. 504, 505 CC.

 

Wer muss die Grundsteuer zahlen?

Der Nießbraucher.


Letzte Änderung: 17.02.2009




Autor: Jan-Hendrik Frank

Rechtsanwalt J-H. Frank ist Partner von Wiens, Frank & Partner – internationale Kanzlei für Erbrecht (Berlin, Köln, Santa Cruz de Tenerife, Palma de Mallorca). Er ist Spezialist für internationales Erbrecht und internationale Erbschaftsteuer. Außerdem ist er Initiator und geschäftsführender Vorstand des Vereins "Erben International e.V.". Bild in Großdarstellung ansehen

  Profil ansehen

Autor: jose martinez salinas

Neueste Artikel

Spanische Erbschaftssteuer und Nießbrauch

Nachfolgender Artikel behandelt die Bewertung des Nießbrauchs im Hinblick auf die spanische...


Der Nießbrauch in Spanien - FAQ

Der Nießbrauch ist in Artikel 467 bis 522 CC des Codigo Civil (CC) geregelt.

Was heißt...


undefined zum Artikel Archiv