Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neueste NachrichtenAnordnung des Ministeriums des Inneren: NIE höchstpersönlichAuf Anordnung des Ministeriums des Inneren sind NIE Anträge zukünftig immer persönlich zu stellen.... Regierung kündigt Maßnahmen gegen Steuerbetrug anNachdem zum 1. Januar bereit verschieden Steuererhöhungen (z.B. Grundsteuer, Steuer auf...
|
Der Beitrag gibt eine Einführung in die Besteuerung nach Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“). Die daneben oftmals anfallende Wertzuwachsteuer („Capital Gains Tax“), die Steuer auf Generationsüberspringende Übertragungen („Generation Skipping Transfer Tax“), die Steuern der Bundestaaten und die Schenkungsteuer („Gift Tax“) werden hier nicht dargestellt. Besonderheiten, welche sich aus Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. DBA USA – D oder DBA USA – Schweiz) ergeben, werden ebenfalls nicht dargestellt.
Quellen Die Federal Estate Tax ist gesetzlich im Internal Revenue Code (nachfolgend „IRC“) in „Subtitle B—Estate and Gift Taxes, Chapter 11-Estate Tax“ geregelt. Keine Gesetze, sondern Verwaltungsvorschriften sind die vom Finanzministerium („Secretary of the Treasury“) bzw. „Internal Revenue Service“ (IRS) veröffentlichten „Treasury Regulations“ (nachfolgend “Regs”), “Revenue Rulings”, “Revenue Proceedures” und “Privat Letter Rulings”.
Gegenstand der Besteuerung Die Federal Estate Tax besteuert nach Sec. 2001 (a) IRC den steuerpflichtigen Vermögensübergang von Todes wegen, wobei der Nachlassverwalter („personal representative“) für die Zahlung aus dem Nachlass („Estate“) verantwortlich ist (Sec. 2002 IRC). Hinzugerechnet werden alle steuerpflichtigen Schenkungen des Erblassers. Steuerpflichtig ist der Vermögensübergang von Todes in folgenden Fällen: (1) Übergang des Nachlasses (2) Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, es sei der der Nachweis des entgeltlichen Erwerbs wird erbracht. (3) Leistungen von Lebensversicherungen, wenn die Leistung in den Nachlass fällt oder sich der Versicherte das Verfügungsrecht vorbehalten hat. (4) Schenkungen der letzten 3 Jahre (Sec. 2035 IRC)
Unbeschränkte Steuerpflicht Nach Sec. 2001 (a) IRC unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht (1) US – Staatsbürger („citizen“), (2) Ausländer („aliens“), die in den USA einen Wohnsitz („residence“) haben. Nach Sec. 2107 IRC unterliegt außerdem der Nachlass einer Person, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben und das Domizil ins Ausland verlegt hat, für den Rest des Steuerjahrs der Nachlassteuer, es sei denn der Nachweis der fehlenden Umgehungsabsicht wird erbracht. Unter einem „Wohnsitz“ im Sinne der Federal Estate Tax ist nach § 20.0-1 (b) Regs ein Domizil in einem der 50 Bundestaaten der USA oder dem District of Columbia zu verstehen. Eine Person erwirbt ein Domizil in diesem Sinne, wenn sie an einem Ort mit der Absicht- und sei es auch nur kurzzeitig - lebt, ohne eine klaren Willen zu haben, später zurück zu kehren (§ 20.0-1 (b) Regs). Alleine der Wohnsitz ohne Erfüllung der Voraussetzung des Willens für eine unbestimmte Zeit zu verweilen genügt nicht (§ 20.0-1 (b) Regs). Ebenso berührt der Rückkehrwille allein nicht ein einmal begründetes Domizil (§ 20.0-1 (b) Regs). Die Absicht, am gewählten Ort zu verbleiben, ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen (z.B. Aufenthalt der anderen Familienmitglieder, Größe und Standard der Wohnung).
Beschränkte Steuerpflicht („Situs taxation“) Unterliegt der Nachlass nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, ist nach Sec. 2101, 2103 IRC nur das Inlandsvermögen steuerbar. Nach Art. 2103 IRC ist Inlandsvermögen, welches physisch in den USA belegen ist (z.B. Grundstücke). Nach Sec. 2104 IRC gelten als Inlandsvermögen: (a) Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaften („Stock in corporation“) (b) In den letzten 3 Jahren vor dem Tod erfolgte widerrufliche Vermögensübertragungen (“Revocable transfers and transfers within 3 years of death”), wenn der Gegenstand entweder beim Tod oder bei Übertragung in den USA belegen war. (c) Forderungen gegen einen amerikanischen Schuldner. Nach Sec. 2105 IRC gelten nicht als Inlandsvermögen (a) Auszahlungen von Lebensversicherungen (“Proceeds of life insurance“) (b) Bestimmte Bankeinlagen.
Abzüge („credits“) Nach Sec. 2010 bis 2016 IRC sind von der Steuer unter näher bestimmten Voraussetzungen verschiedene Abzüge (“Credits”) zu tätigen. Die wichtigsten sind
Steuerbarer Nachlass Der steuerbare Nachlass ist der Brutto Nachlass („Gross estate“) nach bestimmten Abzügen. Die wichtigsten sind:
Steuersätze Nach Sec 2001 IRC bestimmt sich der Steuersatz nach folgender Tabelle:
Letzte Änderung: 28.02.2009 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||