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Am 13. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz vereinfacht den Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt auch für die Vollstreckung von spanischen Steuerbescheiden nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt in Deutschland anerkannt werden. Es ist daher zu erwarten, dass Spanien zukünftig verstärkt in Deutschland Steuern vollstrecken wird. Da bei Nichtabführung von Steuern in Spanien Steuerzuschläge von bis zu 20 % der Steuerschuld fällig werden, ist bei der Veranlagung zukünftig sehr gut das Risiko einer etwaigen Nachfestsetzung und Vollstreckung in Deutschland zu erwägen. Dies trifft insbesondere Deutsche, welche auf die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer hoffen. Fazit: Wer in Spanien steuerpflichtig ist, muss mit Beitreibung in Deutschland rechnen. Da gleichzeitig auch Steuerstrafen und Verzugszinsen vollstreckt werden, sollte man bei der Veranlagung heute vorsichtiger sein als noch vor einigen Jahren. Letzte Änderung: 03.02.2012 |
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