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2010 © RA Frank |
Das Wirtschaft- und Finanzministerium des Königreichs Spanien hat am 29. Januar 2008 per Erlass die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche erneut verschärft. So müssen nunmehr spanische Notare bei der Beurkundung eines Kaufvertrags über Immobilien einen Nachweis über die Herkunft des für die Zahlung des Preises verwendeten Geldes verlangen, wenn die Zahlung a) in Bar oder b) durch Scheck erfolgt oder c) der Betrag EUR 100.000,00 übersteigt. Geben die Kaufvertragsparteien an, dass der Kaufpreis bereits geflossen ist, muss der Notar einen Zahlungsnachweis anfordern. Bei Verdacht eines Strohmann – Geschäftes ist der Notar verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren. Bei der Übertragung von Immobilien auf die Erben sollte daher zwecks Vermeidung von Komplikationen erhöhte Vorsicht aufgewandt werden. Letzte Änderung: 29.01.2008 |
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