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Anordnung des Ministeriums des Inneren: NIE höchstpersönlich

Auf Anordnung des Ministeriums des Inneren sind NIE Anträge zukünftig immer persönlich zu stellen....


Regierung kündigt Maßnahmen gegen Steuerbetrug an

Nachdem zum 1. Januar bereit verschieden Steuererhöhungen (z.B. Grundsteuer, Steuer auf...


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EU Komission fordert Spanien auf, die diskriminierende Besteurung Nichtresidenter zu beenden


Die Europäische Kommission hat Spanien förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften zu ändern, wonach Gebietsfremde ihr Bruttoeinkommen zu versteuern haben, Gebietsansässige dagegen nur ihr Nettoeinkommen. Die Kommission hält diese Bestimmungen für nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar, in dem die Freizügigkeit von Personen einschließlich der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr garantiert werden. Die Aufforderung erfolgte in Form einer mit Gründen

versehenen Stellungnahme (zweiter Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag). Erhält die

Kommission auf diese Stellungnahme binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen. Nach den derzeitigen spanischen Bestimmungen werden in Spanien tätige

Gebietsfremde ohne Betriebsstätte in Spanien auf der Grundlage ihres Bruttoeinkommens, d.h. ohne Abzug der Kosten, Gebietsansässige jedoch nur auf Basis ihres Nettoeinkommens besteuert.

In Bezug auf Veräußerungsgewinne sieht die spanische Gesetzgebung vor, dass die

Vorschriften für Gebietsansässige in der Regel auch auf Gebietsfremde anzuwenden

sind. Allerdings sind die Veräußerungsgewinne in Spanien tätiger Gebietsfremder

ohne Betriebsstätte in Spanien in bestimmten Fällen steuerpflichtig, während die

Veräußerungsgewinne gebietsansässiger Steuerzahler nicht zu versteuern sind.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmungen die Freizügigkeit

von Personen einschließlich der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und den

freien Kapitalverkehr einschränken und dass Spanien deshalb gegen seine

Verpflichtungen aus den Artikeln 39, 49 und 56 des EG-Vertrags und den

entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens verstößt. Die Kommission stützt

ihre Rechtsauffassung insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes

in der Rechtssache

Bei der Kommission wird dieser Fall unter dem Aktenzeichen 2007/4129 geführt.

Asscher1.

 

Quelle: Pressemitteilung EU  - Komission IP/08/1533


Letzte Änderung: 16.10.2008




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